Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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VI. Die unlautere preissteigernde Ausnutzung der 
Kriegswirtschaftsverhältnisse, die nicht zur Ausbildung einer 
Händlerkette führt, bleibt nach dem als das Grunddelikt des 8 11 
Kettenhandel VO. übrig. (Unlautere preissteigernde Machenschaften.) Es kann 
sich in den verschiedensten Erscheinungsformen verwirklichen. So in der Zahlung 
von ungerechtfertigten Provisionen, die vielleicht gar nicht ernst gemeint sind 
und für die an den sie Gewährenden andere Vorteile zurückfließen. Oder in 
Beteiligungen, die nicht eine Dienst= oder Kapitalleistung entgelten wollen, viel- 
mehr andere Abmachungen verdecken sollen. Vor allem können hierher gehören 
Eingriffe jeder Art in den normalen Atbsatz der Ware. Hierher kann 
auch, soweit er nicht schon als Kettenhandel anzusehen ist, der Wiederaufkauf 
der Ware vom Detailhändler zählen. Das ist dann der Fall, wenn ein all- 
gemein wirtschaftlich rechtfertigender Grund nicht vorhanden ist, also die Ware 
auch von diesem Detailhändler den Weg in das Publikum nehmen 
würde, und die Bedingungen für eine bessere Ausnutzung der Ware für die 
Allgemeinheit durch den Aufkauf nicht gegeben sind. Werden indes Gegenstände, 
deren Wert als Nahrungsmittel gering ist, als Bestandteil anderer wertvollerer 
Nahrungsmittel entbehrt, so braucht ihr Aufkauf aus dem Detailhandel zum 
Zweck der Weiterverarbeitung durchaus nicht als eine unlautere Machenschaft 
angesprochen zu werden. Ebenso kann man es nicht als unlautere Machenschaft 
bezeichnen, wenn das Restlager eines zur Aufgabe seines Geschäfts entschlossenen 
Detaillisten aufgekauft wird, oder wenn der Aufkauf erfolgt, weil die Ware in 
der betreffenden Gegend zufälligerweise noch im UÜberfluß vorhanden ist, oder 
dort auch in andern genügend vorhandenen Lebensmitteln einen guten Ersatz 
findet. Genug Möglichkeiten, um auch gegenüber den Grundtatbestand der un- 
lauteren preissteigernden Machenschaft, ebenso wie gegenüber dem Spezialtatbestand 
des Kettenhandels, nicht die schematische Gleichstellung äußerlich gleich- 
liegender Fälle genügen zu lassen, sondern eine Würdigung der konkreten 
Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Richtung zu fordern. Zu 
beachten ist dabei insbesondere auch, daß der Tatbestand der unlauteren Machen- 
schaft im Sinne des § 11 Kettenhandel VO. überall da entfällt, wo eine Preissteigerung 
des betreffenden Gegenstandes tatsächlich nicht eintritt.16) Wie die Absicht der 
Preissteigerung im Gegensatz zum Tatbestand des § 5 Ziffer 3 Preis Steig VO. 
nicht erforderlich ist, so ist sie auch nicht genügen d.) Dabei ist aller- 
dings zu beachten, daß die Preissteigerung nicht an dem speziell gehandelten 
Gegenstand in die Erscheinung zu treten braucht, weshalb es z. B. auch genügt, 
wenn sich bei einem wirtschaftlich angreifbaren Aufkauf eines Nahrungsmittels 
  
16) Ubereinstimmend Urt. d. IV. Sen. v. 15. Juni 1917 in Mitt. f. Preis- 
prüfungsstellen 1917 S. 132. 
17) In subjektiver Beziehung ist nur zu verlangen, daß der Täter die Preis- 
steigerung oder doch ihre Möglichkeit als Folge seines Tuns voraussieht oder daß 
diese Folge für ihn voraussehar ist. Die letztere Alternative berücksichtigt nicht 
das Urteil des Bayer. Ob. Landesgerichts vom 2. Aug. 1917 in L.3. 1917 S. 1270. 
Ob es damit einen fahrlässigen Kettenhandel ausschließen wollte (s. darüber unten 
S. 110 ff.) erscheint zweifelhaft.
	        
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