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zum Zweck der Weiterverarbeitung der Preis für das Endfabrikat ungewöhnlich
hoch stellt.
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Dic der Vorbeugung des Kriegswuchers dienenden
strafbaren Tatbestände der Kettenhandelverordnung.
I. Der Vorbeugung unlauterer Machenschaften sollen eine Reihe von Er-
gänzungstatbeständen dienen, die in den §§9, 12, 13 der Kettenhandel VO.
für Lebens= und Futtermittel normiert sind, und die eine böllig analoge
Regelung in den §§ 9 und 10 der Spezialkettenhandel VO. für Arzneimittel
vom 22. März 1917 (s. Anhang S. 171 ff.) gefunden haben. Der Einfachheit
halber werden diese Tatbestände im folgenden auf Grund der Kettenhandel VO.
für Lebens= und Futtermittel dargestellt.
II. 1. Wegen unerlaubten Handels mit Lebens= oder Futtermitteln wird
nach § 9 Kettenhandel VO. bestraft, wer einen nicht konzessionierten aber kon-
zessionspflichtigen, oder ihm ausdrücklich untersagten an sich nicht konzessions-
pflichtigen Handel treibt.
Konzessionspflichtig ist der Groß= und Zwischenhandel für diejenigen, die
nicht nach andern während des Krieges erlassenen Vorschriften bereits eine Er-
laubnis zum Handel mit Lebens= oder Futtermitteln erhalten haben (s. 8 1
Abs. 1 und 2 Ziffer 2 und 3)1). Untersagt werden kann auch der an sich nicht
konzessionspflichtige Kleinhandelsbetrieb, in dem Lebens= oder Futtermittel nur
unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden, wenn Bedenken volkswirtschaft-
licher Art oder sonstige Gründe den betreffenden Händler als ungeeignet
erscheinen lassen (s. § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2). Im einzelnen
ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen ein unerlaubter Handel im Sinne
des § 9 Kettenhandel VO. vorliegt, aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften
der §§ 1—8, 10 und 13. Kettenhandel VO.2
2. Wegen Inseratenmißbrauchs wird bestraft, wer ohne Genehmigung der
Polizeibehörde — in Preußen, soweit Preisprüfungsstellen bestehen, ohne Ge-
nehmigung der örtlichen Preisprüfungsstelle — sich in periodischen Druck-
schriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von
Personen bestimmt sind, zum Erwerb von Lebens= oder Futtermitteln erbietet
oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie auffordert (s. § 12 Ziffer 1 § 13).
Als ein dem § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach-
gebildeter Tatbestand sind weiter mit Strafe bedroht: Ankündigungen, die auf
dem vorbezeichneten Wege erfolgen und über Erwerb oder Veräußerung von
Lebens= und Futtermitteln, oder über die Vermittlung solcher Geschäfte An-
gaben machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Ver-
hältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden
Vorräte oder über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Ver-
mittlung zu erwecken (s. § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2).
1) Unerheblich ist es, ob die Geschäfte in eigenem Namen und für eigene
Rechnung abgeschlossen werden Auch die Geschäfte der Handlungsagenten und der
Handelsmäkler sind als Handel anzusehen. S. Urteil des Kammergerichts vom
2. Oktober 1917 in Mitt. f. Preisprüfungsstellen 1917 S. 210.
2) Sie sind unten im Anhang unter III S. 167 f. abgedruckt.