Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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zum Zweck der Weiterverarbeitung der Preis für das Endfabrikat ungewöhnlich 
hoch stellt. 
392 Gusat 
Dic der Vorbeugung des Kriegswuchers dienenden 
strafbaren Tatbestände der Kettenhandelverordnung. 
I. Der Vorbeugung unlauterer Machenschaften sollen eine Reihe von Er- 
gänzungstatbeständen dienen, die in den §§9, 12, 13 der Kettenhandel VO. 
für Lebens= und Futtermittel normiert sind, und die eine böllig analoge 
Regelung in den §§ 9 und 10 der Spezialkettenhandel VO. für Arzneimittel 
vom 22. März 1917 (s. Anhang S. 171 ff.) gefunden haben. Der Einfachheit 
halber werden diese Tatbestände im folgenden auf Grund der Kettenhandel VO. 
für Lebens= und Futtermittel dargestellt. 
II. 1. Wegen unerlaubten Handels mit Lebens= oder Futtermitteln wird 
nach § 9 Kettenhandel VO. bestraft, wer einen nicht konzessionierten aber kon- 
zessionspflichtigen, oder ihm ausdrücklich untersagten an sich nicht konzessions- 
pflichtigen Handel treibt. 
Konzessionspflichtig ist der Groß= und Zwischenhandel für diejenigen, die 
nicht nach andern während des Krieges erlassenen Vorschriften bereits eine Er- 
laubnis zum Handel mit Lebens= oder Futtermitteln erhalten haben (s. 8 1 
Abs. 1 und 2 Ziffer 2 und 3)1). Untersagt werden kann auch der an sich nicht 
konzessionspflichtige Kleinhandelsbetrieb, in dem Lebens= oder Futtermittel nur 
unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden, wenn Bedenken volkswirtschaft- 
licher Art oder sonstige Gründe den betreffenden Händler als ungeeignet 
erscheinen lassen (s. § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2). Im einzelnen 
ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen ein unerlaubter Handel im Sinne 
des § 9 Kettenhandel VO. vorliegt, aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften 
der §§ 1—8, 10 und 13. Kettenhandel VO.2 
2. Wegen Inseratenmißbrauchs wird bestraft, wer ohne Genehmigung der 
Polizeibehörde — in Preußen, soweit Preisprüfungsstellen bestehen, ohne Ge- 
nehmigung der örtlichen Preisprüfungsstelle — sich in periodischen Druck- 
schriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von 
Personen bestimmt sind, zum Erwerb von Lebens= oder Futtermitteln erbietet 
oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie auffordert (s. § 12 Ziffer 1 § 13). 
Als ein dem § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach- 
gebildeter Tatbestand sind weiter mit Strafe bedroht: Ankündigungen, die auf 
dem vorbezeichneten Wege erfolgen und über Erwerb oder Veräußerung von 
Lebens= und Futtermitteln, oder über die Vermittlung solcher Geschäfte An- 
gaben machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Ver- 
hältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden 
Vorräte oder über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Ver- 
mittlung zu erwecken (s. § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2). 
  
1) Unerheblich ist es, ob die Geschäfte in eigenem Namen und für eigene 
Rechnung abgeschlossen werden Auch die Geschäfte der Handlungsagenten und der 
Handelsmäkler sind als Handel anzusehen. S. Urteil des Kammergerichts vom 
2. Oktober 1917 in Mitt. f. Preisprüfungsstellen 1917 S. 210. 
2) Sie sind unten im Anhang unter III S. 167 f. abgedruckt. 
 
	        
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