Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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müßte — überhaupt ein besonderes Gewicht legen, so könnte man höchstens 
umgekehrt damit begründen, daß die Grundsätze der GewO. bei Anwendung 
des Höchst Pr G. außer Betracht bleiben müssen. 
Man kann also keineswegs die Bestimmungen der GewO. zum Beweise 
Dafür heranziehen, daß innerhalb des Gewerbebetriebes nur der selbständige 
Gewerbetreibende Täter des Kriegswucherdelikts sein könne..) Daß aber 
Lgerade das RG. eine solche Auffassung vertritt, ist um so verwunderlicher, als 
ces auf der anderen Seite sogar den Käufer als verantwortlich für die Über- 
schreitung von Höchstpreisen bezeichnet hat.7) 
II. Trotzdem erweisen sich die Vorschriften der Gew O., und zwar speziell 
der § 151 Gew O., als bedeutungsvoll für die Bestimmung des Täters 
Des Kriegswucherdelikts, allerdings in einem anderen als dem abgelehnten 
Sinne. Dieser §8 151 GewO. regelt die strafrechtliche Haftung für die 
Ubertretung „polizeilicher Vorschriften“ bei Ausübung eines Gewerbes, wo- 
bei der Ausdruck „polizeiliche Vorschriften“ in einem so weiten Sinne zu 
verstehen ist, daß jede polizeiliche Vorschrift darunter fällt, welche nach Reichs- 
oder Landesrecht auch von den Gewerbetreibenden zu beobachten ist.ös) Durch 
diese Bestimmung wird nun zwar nicht die Täterschaft 
des Kriegswucherdelikts auf selbständige Gewerbe- 
1 6) Die zit. Entsch. d. RG. in Bd. 49 befaßt sich allerdings nur mit dem 
Höchstpreisdelikt. Wäre indes dieses als ein lediglich vom Unternehmer begehbares 
Delikt aufzufassen, so müßte das erst recht für die Übertretungen der Preis Steig VO. 
Lelten, bei denen z. B. eine Täterschaft des Käufers im allgemeinen nicht in Frage 
kommen kann, s. oben S. 51. 
7) Siehe oben Kap. II, Abschn. I, § 1 zu Anm. 28 S. 30. 
8) Diese Meinung kann heute als die unbedingt herrschende angesehen werden, 
si. insbes. Landmann, Kommentar zur GewO., 6. Aufl. zu § 151 und die 
daselbst angeführten Entscheidungen, sowie Nelken, Preußisches Gewerberecht I 
S. 195. Anm. 14. Sie wird auch von der im übrigen diesseits angefochtenen Ent- 
scheidung des RG. in Bd. 49 auf S. 123 vertreten. Lindenberg in Steng- 
leins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 4. Aufl. zu § 151 
Unter 2 folgert dagegen aus den Worten „bei Ausübung des Gewerbes“, daß die 
Vorschrift sich auf das Gewerbe beziehen müsse. Sollte dies indes durch die Fassung 
des Gesetzes hervorgehoben werden, so wäre es erforderlich gewesen, einen näheren 
äußeren Zusammenhang zwischen „Vorschrift“ und „Gewerbe“ herzustellen. Die 
jetzige Fassung des Gesetzes bringt durch die Fassung der Worte „bei Ausübung des 
Gewerbes“ lediglich zum Ausdruck, daß die Bestimmung denjenigen Handlungen 
gilt, die der Angestellte innerhalb seines gewerblichen Tätigwerdens verübt. Der 
* 151 Abs. 1 kann also nicht auf die Übertretung spezifisch gewerbepolizeilicher 
Vorschriften beschränkt werden, er gilt vielmehr allen polizeilichen Vorschriften, 
sofern sie bei Ausübung des Gewerbes praktisch werden. Übrigens ließe 
sich auch bei der von Lindenberg vertretenen Ansicht die Erstreckung des 
§ 151 Gew O. auf das Höchstpreisdelikt rechtfertigen. Denn wenngleich Linden- 
berg die „Notwendigkeit“ einer Bezkehung der Vorschristen aus dem Gewerbe 
betont und ausdrücklich einen „gewerbkpolizeilichen Charakter“ für sie fordert, fo ist 
doch kaum anzunehmen, daß es nach seiner Auffassung nicht genügen solt, wenn 
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