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müßte — überhaupt ein besonderes Gewicht legen, so könnte man höchstens
umgekehrt damit begründen, daß die Grundsätze der GewO. bei Anwendung
des Höchst Pr G. außer Betracht bleiben müssen.
Man kann also keineswegs die Bestimmungen der GewO. zum Beweise
Dafür heranziehen, daß innerhalb des Gewerbebetriebes nur der selbständige
Gewerbetreibende Täter des Kriegswucherdelikts sein könne..) Daß aber
Lgerade das RG. eine solche Auffassung vertritt, ist um so verwunderlicher, als
ces auf der anderen Seite sogar den Käufer als verantwortlich für die Über-
schreitung von Höchstpreisen bezeichnet hat.7)
II. Trotzdem erweisen sich die Vorschriften der Gew O., und zwar speziell
der § 151 Gew O., als bedeutungsvoll für die Bestimmung des Täters
Des Kriegswucherdelikts, allerdings in einem anderen als dem abgelehnten
Sinne. Dieser §8 151 GewO. regelt die strafrechtliche Haftung für die
Ubertretung „polizeilicher Vorschriften“ bei Ausübung eines Gewerbes, wo-
bei der Ausdruck „polizeiliche Vorschriften“ in einem so weiten Sinne zu
verstehen ist, daß jede polizeiliche Vorschrift darunter fällt, welche nach Reichs-
oder Landesrecht auch von den Gewerbetreibenden zu beobachten ist.ös) Durch
diese Bestimmung wird nun zwar nicht die Täterschaft
des Kriegswucherdelikts auf selbständige Gewerbe-
1 6) Die zit. Entsch. d. RG. in Bd. 49 befaßt sich allerdings nur mit dem
Höchstpreisdelikt. Wäre indes dieses als ein lediglich vom Unternehmer begehbares
Delikt aufzufassen, so müßte das erst recht für die Übertretungen der Preis Steig VO.
Lelten, bei denen z. B. eine Täterschaft des Käufers im allgemeinen nicht in Frage
kommen kann, s. oben S. 51.
7) Siehe oben Kap. II, Abschn. I, § 1 zu Anm. 28 S. 30.
8) Diese Meinung kann heute als die unbedingt herrschende angesehen werden,
si. insbes. Landmann, Kommentar zur GewO., 6. Aufl. zu § 151 und die
daselbst angeführten Entscheidungen, sowie Nelken, Preußisches Gewerberecht I
S. 195. Anm. 14. Sie wird auch von der im übrigen diesseits angefochtenen Ent-
scheidung des RG. in Bd. 49 auf S. 123 vertreten. Lindenberg in Steng-
leins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 4. Aufl. zu § 151
Unter 2 folgert dagegen aus den Worten „bei Ausübung des Gewerbes“, daß die
Vorschrift sich auf das Gewerbe beziehen müsse. Sollte dies indes durch die Fassung
des Gesetzes hervorgehoben werden, so wäre es erforderlich gewesen, einen näheren
äußeren Zusammenhang zwischen „Vorschrift“ und „Gewerbe“ herzustellen. Die
jetzige Fassung des Gesetzes bringt durch die Fassung der Worte „bei Ausübung des
Gewerbes“ lediglich zum Ausdruck, daß die Bestimmung denjenigen Handlungen
gilt, die der Angestellte innerhalb seines gewerblichen Tätigwerdens verübt. Der
* 151 Abs. 1 kann also nicht auf die Übertretung spezifisch gewerbepolizeilicher
Vorschriften beschränkt werden, er gilt vielmehr allen polizeilichen Vorschriften,
sofern sie bei Ausübung des Gewerbes praktisch werden. Übrigens ließe
sich auch bei der von Lindenberg vertretenen Ansicht die Erstreckung des
§ 151 Gew O. auf das Höchstpreisdelikt rechtfertigen. Denn wenngleich Linden-
berg die „Notwendigkeit“ einer Bezkehung der Vorschristen aus dem Gewerbe
betont und ausdrücklich einen „gewerbkpolizeilichen Charakter“ für sie fordert, fo ist
doch kaum anzunehmen, daß es nach seiner Auffassung nicht genügen solt, wenn
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