1. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [1871]. 5
Bei der BeschlussfasSung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser VerfasSung nicht dem ganzen Reiche
gemeingchaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundes-
Staaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.]
Art. 8. Der Bundesrat bildet aus Seiner Mitte dauernde
Ausschüsse
. für das Landheer und die Festungen,
für das Seewegen,
. für Zoll- und Steuerwesen,
für Handel und Verkehr,
. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
. für Justizwegen,
. für Rechnungswesen.
In jedem dieser AussSchüsse werden ausser dem Prägidium
mindestens zwei [vier] Bundesstaaten vertreten Sein, und führt
innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder
der Ausschüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundezsfeldkherrn
ernannt, die der übrigen von dem Bundesrate gewählt. [In dem
Ausschuss für das Landheer und die Festungen hat Baiern einen
Ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, 80wie die Mit-
glieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser
ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem
Bundesrate gewählt.] Die ZusammensgSetzung dieser Ausschügse ist
für jede Session des Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu er-
neuern, Wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar Sind.
Ausgerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten
der Königreiche Baiern, Sachsen und Württemberg und zwei vom
Bundegrate alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer
Bundesstaaten ein Ausschuss für die auswärtigen Angelegenheiten
gebildet, in welchem Baiern den VorsSitz führt.]
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen
Beamten zur Verfügung gestellt.
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im
Reichstage zu erscheinen und muss daselbst auf Verlangen jeder-
zeit gehört werden, um die Angichten Seiner Regierung zu ver-
treten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundes-
rates nicht adoptiert worden Sind. Niemand kann gleichzeitig
Mitglied des Bundesrates und des Reichstages Sein.
Art. 10. Dem Bundegspräzidium |Kaiser| liegt es ob, den
Mitgliedern des Bundesrates den üblichen diplomatischen Schutz
zu gewähren.
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IV. Bundes-Prägidium.
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht der Krone [dem
Könige von] Preussen zu, welche [welcher den Namen Deutscher
Kaiser führt. Der Kaiser hat] in Ausübung desselben den Bund
das Reich] völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes
[Reichs] leg zu erklären und Frieden zu schliesSen, Bündnisse