6 1. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutzch. Reichs] 1867 [1871].
und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gegandte
zu beglaubigen und zu empfangen derecktigt iat.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die
Zustimmung des Bundegrates erforderlich, es 8ei denn, dass ein
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Kügten erfolgt.]
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten Sich auf golche
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der
Bundes[Reichs|gesetzgedung gehören, ist zu ihrem Abschluss die
Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Ge-
nehmigung des Reichstages erforderlich.
Art. 12. Dem FPrägidium |Kaiser] steht es zu, den Bundes-
rat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und
zu Schliessen.
Art. 13. Die Berufung des Bundesrates und des Reichs-
tages findet alljährlich Statt, und kann der Bundesrat zur Vor-
bereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht
ohne den Bundesrat berufen werden.
Art. 14. Die Berufung des Bundesrates muss erfolgen, 80-
bald gie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Art. 15. Der Vorgitz im Bundesrate und die Leitung der
Gegschäfte Steht dem Bundes|Reichs]kanzler zu, welcher vom Prä-
gidium [Kaiser] zu ernennen 1st.
Derseltbe [Reichskanzler] kann sich durch jedes andere Mit-
glied des Bundesrates vermöge Schriftlicher Substitution ver-
treten lassen.
Art. 16. Das Präzidium hat die erforderlichen Vorlagen
[werden] nach Massgabe der Beschlüsse des Bundesrates [im
amen des Kaisers] an den Reichstag zu dringen [gebracht], wo
Sie durch Mitglieder des Bundesgrates oder durch besondere von
letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Art. 17. Dem FPräzidium |[Kaiser] Steht die Ausfertigung
und Verkündigung der Bundes[Reichs]geSetze und die Überwachung
der Ausführung dersSelben zu. Die Anordnungen und Verfü en
des Bundesprägidii | Kaisers] werden im Namen des Bundes [Reic Ss]
erlasgen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des
-Bundes|Reichs]kanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit
übernimmt.
Art. 18. Das Präzidium |Der Kaiser] ernennt die Bandes-
[Reichs]beamten, hat [lässt] dieselben für den Bund [das Reich]
zu vereidigen und [verfügt] erforderlichen Falles ihre |deren] Ent-
lasSsung zu verfügen.
[Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundes-
Staates Stehen, Sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst
im Wege der Reichsgesetzgebung etwas anderes bestimmt ist, dem
Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem
Heimatslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.]
Art. 19. Wenn Bundegglieder ihre verfasSungsmägssigen