1. Verf. des Norddtach. Bundes [Dentacb. Reichs] 1867 [1871]. 7
Bundespflichten nicht erfüllen, 80 können Sie dazu im Wege der
Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist
a) inbetreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Ver-
zuge, von dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu voll-
ziehen,
6) in allen anderen Fällen aber von dem [vom] Bundesrate
zu beschliessen und von dem Bundesfeldkerrn |vom KaiSer]
zu vollstrecken.
Die Krekution kann bis zur Sequestration des detreffenden
Landes und zeiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In
den unter a bezeichneten Fällen is! dem Bundesrate von A4n-
ordnung der Krekution unter Darlegung der Beweggründe un-
gesäumt Kenntnis zu geben.
V. Reichstag.
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Krlass8
eines Reichswahlgesetzes nach Massgabe des Gegaelzes zu er-
folgen kaben, auf grund desgen der erste Reichstlag des Nord-
deutschen Bundes gewählt worden ist.
[Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im 8 5 des Wahl-
gesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgegetzbl. 1869, 3. 145) vor-
behalten ist, werden in Baiern 48, in Württemberg 17, in Baden
14, in HessSen Südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und be-
trägt demnach die Gesamtzahl der Abgeordneten 382 *.)
Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in
den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde [ein be-
Soldetes Reichsamt] oder [in] einem Bundesstaat ein begoldetes
StaatSamt annimmt oder im Bundes- |Reichs-] oder Staatsdienste
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres
Gehalt verbunden ist, 80 verliert es Sitz und Stimme in dem
Reichstag und kann Seine Stelle in demselben nur durch neue
Wahl wieder erlangen.
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent-
lichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwort-
lichkeit frei.
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kom-
petenz des Bundes [Reichs] Gegetze vorzuschlagen und an ihn
gerichtete Petitionen dem Bundesgrate resp. Bundes[|Reichs]kanzler
zu überweisen.
Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei
[Seit 19. März 1888, vgl. Reichsgesetzblatt 1888, S. 110: fünf]
Jahre. Zur AuflöSung des Reichstages während dergelben ist ein
* Für Elsas8-Lothringen treten noch 15 Abgeordnete hinzu. Gesgetz
v. 4. Juli 1879.