Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

1. Verf. des Norddtach. Bundes [Dentacb. Reichs] 1867 [1871]. 7 
Bundespflichten nicht erfüllen, 80 können Sie dazu im Wege der 
Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist 
a) inbetreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Ver- 
zuge, von dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu voll- 
ziehen, 
6) in allen anderen Fällen aber von dem [vom] Bundesrate 
zu beschliessen und von dem Bundesfeldkerrn |vom KaiSer] 
zu vollstrecken. 
Die Krekution kann bis zur Sequestration des detreffenden 
Landes und zeiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In 
den unter a bezeichneten Fällen is! dem Bundesrate von A4n- 
ordnung der Krekution unter Darlegung der Beweggründe un- 
gesäumt Kenntnis zu geben. 
V. Reichstag. 
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten 
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Krlass8 
eines Reichswahlgesetzes nach Massgabe des Gegaelzes zu er- 
folgen kaben, auf grund desgen der erste Reichstlag des Nord- 
deutschen Bundes gewählt worden ist. 
[Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im 8 5 des Wahl- 
gesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgegetzbl. 1869, 3. 145) vor- 
behalten ist, werden in Baiern 48, in Württemberg 17, in Baden 
14, in HessSen Südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und be- 
trägt demnach die Gesamtzahl der Abgeordneten 382 *.) 
Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in 
den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde [ein be- 
Soldetes Reichsamt] oder [in] einem Bundesstaat ein begoldetes 
StaatSamt annimmt oder im Bundes- |Reichs-] oder Staatsdienste 
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres 
Gehalt verbunden ist, 80 verliert es Sitz und Stimme in dem 
Reichstag und kann Seine Stelle in demselben nur durch neue 
Wahl wieder erlangen. 
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent- 
lichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwort- 
lichkeit frei. 
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kom- 
petenz des Bundes [Reichs] Gegetze vorzuschlagen und an ihn 
gerichtete Petitionen dem Bundesgrate resp. Bundes[|Reichs]kanzler 
zu überweisen. 
Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei 
[Seit 19. März 1888, vgl. Reichsgesetzblatt 1888, S. 110: fünf] 
Jahre. Zur AuflöSung des Reichstages während dergelben ist ein 
  
* Für Elsas8-Lothringen treten noch 15 Abgeordnete hinzu. Gesgetz 
v. 4. Juli 1879.