8 1. Vorf. des Norddtach. Bundes [Dautasch. Boichs] 1867 [1871].
Beschluss des Bundegsrates unter Zustimmung des FPräzidiums
|Kaisers] erforderlich.
Art. 25. Im Falle der AuflöSung des Reichstages mügssen
innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die
Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der
AuflöSung der Reichstag versammelt werden.
Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Ver-
tagung desSelben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und
während dergselben Session nicht wiederholt werden.
Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation Seiner Mit-
glieder und entscheidet darüber. Er regelt Seinen Geschäftsgang
und Seine Disgziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt
Seinen Prägidenten, Seine VizepräsSidenten und Schriftführer.
Art. 28. Der Reichstag beschliesst nach absoluter Stimmen-
mehrheit. Zur Gültigkeit der BeschlussfasSung ist die Anwesenheit
der Mehrheit der gegetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
[Bei* der Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser VerfasSung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen
Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die
Angelegenheit gemeinschaftlich ist.]
Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages Sind Vertreter des
gegamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht ge-
unden.
Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer
Zeit wegen Seiner Abstimmung oder wegen der in AuSübung Seines
Berufes gethanen Äusserungen gerichtlich oder disziplinarisch ver-
folgt oder 80nst ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden.
Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein
Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder ver-
haftet werden, ausser wenn es bei Ausübung der That oder im
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden
erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Zivil-
haft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als Solche
keine Begoldung oder Entschädigung beziehen.
VI. Zoll- und Handelswesen.
Art. 33. Der Bund [Deutschland] bildet ein Zoll- und
Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Aus-
= -.w-.
* Der Abgatz 2 des Art. 28 ist durch Ges. y. 24. Febr. 1873 (RGB.
S. 45) aufgehoben.