Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

8 1. Vorf. des Norddtach. Bundes [Dautasch. Boichs] 1867 [1871]. 
Beschluss des Bundegsrates unter Zustimmung des FPräzidiums 
|Kaisers] erforderlich. 
Art. 25. Im Falle der AuflöSung des Reichstages mügssen 
innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die 
Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der 
AuflöSung der Reichstag versammelt werden. 
Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Ver- 
tagung desSelben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und 
während dergselben Session nicht wiederholt werden. 
Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation Seiner Mit- 
glieder und entscheidet darüber. Er regelt Seinen Geschäftsgang 
und Seine Disgziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt 
Seinen Prägidenten, Seine VizepräsSidenten und Schriftführer. 
Art. 28. Der Reichstag beschliesst nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Zur Gültigkeit der BeschlussfasSung ist die Anwesenheit 
der Mehrheit der gegetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. 
[Bei* der Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche 
nach den Bestimmungen dieser VerfasSung nicht dem ganzen 
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen 
Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die 
Angelegenheit gemeinschaftlich ist.] 
Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages Sind Vertreter des 
gegamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht ge- 
unden. 
Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer 
Zeit wegen Seiner Abstimmung oder wegen der in AuSübung Seines 
Berufes gethanen Äusserungen gerichtlich oder disziplinarisch ver- 
folgt oder 80nst ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung 
gezogen werden. 
Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein 
Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit 
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder ver- 
haftet werden, ausser wenn es bei Ausübung der That oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden 
erforderlich. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren 
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Zivil- 
haft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als Solche 
keine Begoldung oder Entschädigung beziehen. 
VI. Zoll- und Handelswesen. 
Art. 33. Der Bund [Deutschland] bildet ein Zoll- und 
Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Aus- 
= -.w-. 
* Der Abgatz 2 des Art. 28 ist durch Ges. y. 24. Febr. 1873 (RGB. 
S. 45) aufgehoben.