1. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutsch Reichs] 1867 [1871]. 9
geschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Eingchliesgung in
die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes-
Staates befindlich Sind, können in jeden anderen Bundesstaat ein-
geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter-
worfen werden, als dagelbst gleichartige inländische Erzeugnisse
einer inneren Steuer unterliegen.
Art. 34. Die Hangestädte Lübeck, Bremen und Hamburg
mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ibres oder des um-
liegenden Gebietes bleiben als Freihäfen ausserhalb der gemein-
Schaftlichen Zollgrenze, bis Sie ihren Einschluss in dieselbe be-
antragen.
Art. 35. Der Bund [Das Reich] ausschliesslich hat die Ge-
Setzgebung über das gesamte Zollwegen, über die Besteuerung des
Verbrauches von etinheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier
und Tabak [im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks,
bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen
inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten er-
hobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen], 80wie über
die Massregeln, welche in den ZollausSchüssgen zur Sicherung der
gemeinschaftlichen| Samen] Zollgrenze erforderlich Sind.
|In Baiern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung
vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben
darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die
Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver-
brauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundegstaate, Soweit der-
Selbe Sie bisher ausgeübt hat, innerhalb Seines Gebietes überlassen.
Das Bundespräzidium |Der Kaiser] überwacht die Einhaltung
des gesetzlichen Verfahrens durch Bundes[Reichs]beamte, welche
es [er] den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden
der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen beiordnet.
[Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen
werden dem Bundesrate zur Beschlus3nahme vorgelegt.]
Art. 39. Der Bundegarat beschliesst:
1) über die dem Reichstlage vorzulegenden oder von dem-
gelben angenommenen unter die Bestimmung des Art. 33 fallen-
den gesetzlichen Anordnungen einschliesslich der Handels- und
Schiffahrtsverträge ;
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Ge-
gelzgebung (Art. 353) dienenden Verwaltungsvorschriften und
Kinrichtungen ;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemein-
Schaftlichen Gegetzgebung ( Art. 33) hervortreten;