Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

1. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutsch Reichs] 1867 [1871]. 9 
geschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Eingchliesgung in 
die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes- 
Staates befindlich Sind, können in jeden anderen Bundesstaat ein- 
geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter- 
worfen werden, als dagelbst gleichartige inländische Erzeugnisse 
einer inneren Steuer unterliegen. 
Art. 34. Die Hangestädte Lübeck, Bremen und Hamburg 
mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ibres oder des um- 
liegenden Gebietes bleiben als Freihäfen ausserhalb der gemein- 
Schaftlichen Zollgrenze, bis Sie ihren Einschluss in dieselbe be- 
antragen. 
Art. 35. Der Bund [Das Reich] ausschliesslich hat die Ge- 
Setzgebung über das gesamte Zollwegen, über die Besteuerung des 
Verbrauches von etinheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier 
und Tabak [im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, 
bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen 
inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über 
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten er- 
hobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen], 80wie über 
die Massregeln, welche in den ZollausSchüssgen zur Sicherung der 
gemeinschaftlichen| Samen] Zollgrenze erforderlich Sind. 
|In Baiern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung 
des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung 
vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben 
darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die 
Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver- 
brauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundegstaate, Soweit der- 
Selbe Sie bisher ausgeübt hat, innerhalb Seines Gebietes überlassen. 
Das Bundespräzidium |Der Kaiser] überwacht die Einhaltung 
des gesetzlichen Verfahrens durch Bundes[Reichs]beamte, welche 
es [er] den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden 
der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen beiordnet. 
[Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung 
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen 
werden dem Bundesrate zur Beschlus3nahme vorgelegt.] 
Art. 39. Der Bundegarat beschliesst: 
1) über die dem Reichstlage vorzulegenden oder von dem- 
gelben angenommenen unter die Bestimmung des Art. 33 fallen- 
den gesetzlichen Anordnungen einschliesslich der Handels- und 
Schiffahrtsverträge ; 
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Ge- 
gelzgebung (Art. 353) dienenden Verwaltungsvorschriften und 
Kinrichtungen ; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemein- 
Schaftlichen Gegetzgebung ( Art. 33) hervortreten;