Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

10 1. Verf. des Nordätach. Bundes [Deutach. Reichs] 1887 [1871]. 
4) über die von einer Rechnungsbekörde ihm vorgelegte 
achliesaliche Featstellung der in die Bundeoskasse fliesgenden A4b- 
gaben (Art. 39). 
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundes- 
Staate oder über die Gegenstände zu 3 von einem kontrollieren- 
den Beamten bei dem Bundeasrate gestellte Antrag unterliegt der 
gemeinschaftlichen Beschlussnahme. Im Falle der Meinungs- 
verschiedenheit giebt die Stimme des Präzidiums bei den zu 1 
und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn zie aich für 
Aufrechthaltlung der bestehenden Vorschrift oder Binrichtung 
ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der 
Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten 
Stimmverhältnis. 
[Art. 37. Bei der Beschlussnahme über die zur Ausführung 
der gemeinschaftlichen Gegetzgebung (Art. 35) dienenden Ver- 
waltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Prä- 
Sidiums alsdann den AussSchlag, wenn Sie Sich für Aufrechthaltung 
der bestehenden Vorgchrift oder Einrichtung ausspricht.] 
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der [anderen] in Art. 35 
bezeichneten Yerbraucks-Abgaben [, letzterer, Soweit Sie der Reichs- 
gesetzgebung unterliegen,] fliesst in die Bundes|Reichs]kasse. 
Dieger Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und 
[den übrigen] Yerbrauchs-Abgaben aufgekommenen Einnahme nach 
zug: 
1) der auf Gegetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
beruhenden Steuervergütungen und Ermässigungen ; 
[2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen ;] 
2) [3] der Erhebungs- und Verwaltungskosten und zwar: 
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, 
goweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den 
Mitgliedern des deutschen Zoll- und Handelsvereins der 
Gemeinachaf! aufgerechnet werden konnten ; 
[a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke 
für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforder- 
lich gind;| 
6) bei der Steuer von inländieschem Salze --- 80dald golche, 
Sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Auf- 
hebung des Salzmonopols eingeführt gein wird ---- mit 
dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Er- 
hebungs- und Aufsichtskosten ; 
[b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der 
mit Erhebung und Kontrollierung dieSser Steuer auf den 
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden;] 
[c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Ver- 
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüsgen des 
Bundegrates den einzelnen Bundegregierungen für die 
Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist;]