Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

1. Yerf. des Norddtach. Bandos [Deutsch. Reichs] 1867 [1871]. 11 
ec) [9] bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der 
Samteinnahme. 
Die ausgserhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden 
Gebiete tragen zu den Bundes- Ausgaben [des Reichs] durch Zahlung 
eines Avergums bei. 
, 1[Baiern, Württemberg und Baden haben an dem in die 
Reichskasse fliessenden Ertrage der Steuern von Branntwein und 
Bier und an dem diegem Ertrage entsprechenden Teile des vor- 
Stehend erwähnten Avergums keinen Teil.] 
Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten 
nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal- 
extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzu- 
Stellenden Finalabschlüsge über die im Laufe des Vierteljahres, 
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen 
Einnahmen an Zöllen und [nach Art. 38 zur Reichskasse fliesSenden] 
Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundes- 
Staaten nach vorangegangener Prüfung in Hauptübergichten zu- 
Sammengestellt [, in welchen Jede Abgabe gesondert nachzuweisen 
iSt,] und [es werden] diegse [Übersichten] an den Ausschuss des 
Bundesrates für das Rechnungswesen eingegandt. 
Der letztere stellt auf grund dieser Übergichten von drei zu 
drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundes- 
[Reichs]kasse schuldigen Betrag vorläufig fest und getzt von dieser 
Feststellung den Bundesgrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, 
legt auch alljährlich die schliessliche Feststellung jener Beträge 
mit geinen Bemerkungen dem Bundesrate zur Beschlussnahme 
vor. [Der Bundesrat begschliesst über diese Fegtstellung.] 
Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage 
vom 16. Mai 1863, in dem Vertrage über die gleiche Be-- 
Steuerung innerer Erzeugnis8e vom 28. Juni 1864, in dem Ver- 
trage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demzselben 
Tage und im Artikel 2 des Zoll- und Anzschlussvertrages vom 
11. Juli 1864, desgleichen in den thüringischen Vereinsverträgen 
[8. Juli 1867] bleiben zwieschen den bei diesen Verträgen be- 
leiligten Bundesstaaten inkraft, 80weit gie nicht durch die Vor- 
gchriften der gegenwärtigen [dieger] Verfasgung abgeändert gind 
und 80 lange gie nicht auf dem im Art. 837 |7, bzw. 78] vorgeſbe]- 
zeichneten Wege abgeändert werden. 
Mit diezen Beschränkungen frden die Bestimmungen des 
Zollvereinigungsvertrages vom 16. Mai 1865 auck auf die- 
jenigen Bundesstaaten und Gebietsteile Anwendung, welche dem 
deutschen Zoll- und Handelavereine zur Zeit nicht angekören. 
VILL Eisenbahnwesgen. 
Art. 41. Eigenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung 
des Bundesgebiets [Deutschlands] oder im Interesse des gemein- 
gamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines 
Bundes[Reichs]gegsetzes auch gegen den Widerspruch der Bundes-