1. Yerf. des Norddtach. Bandos [Deutsch. Reichs] 1867 [1871]. 11
ec) [9] bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der
Samteinnahme.
Die ausgserhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden
Gebiete tragen zu den Bundes- Ausgaben [des Reichs] durch Zahlung
eines Avergums bei.
, 1[Baiern, Württemberg und Baden haben an dem in die
Reichskasse fliessenden Ertrage der Steuern von Branntwein und
Bier und an dem diegem Ertrage entsprechenden Teile des vor-
Stehend erwähnten Avergums keinen Teil.]
Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten
nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-
extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzu-
Stellenden Finalabschlüsge über die im Laufe des Vierteljahres,
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen
Einnahmen an Zöllen und [nach Art. 38 zur Reichskasse fliesSenden]
Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundes-
Staaten nach vorangegangener Prüfung in Hauptübergichten zu-
Sammengestellt [, in welchen Jede Abgabe gesondert nachzuweisen
iSt,] und [es werden] diegse [Übersichten] an den Ausschuss des
Bundesrates für das Rechnungswesen eingegandt.
Der letztere stellt auf grund dieser Übergichten von drei zu
drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundes-
[Reichs]kasse schuldigen Betrag vorläufig fest und getzt von dieser
Feststellung den Bundesgrat und die Bundesstaaten in Kenntnis,
legt auch alljährlich die schliessliche Feststellung jener Beträge
mit geinen Bemerkungen dem Bundesrate zur Beschlussnahme
vor. [Der Bundesrat begschliesst über diese Fegtstellung.]
Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage
vom 16. Mai 1863, in dem Vertrage über die gleiche Be--
Steuerung innerer Erzeugnis8e vom 28. Juni 1864, in dem Ver-
trage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demzselben
Tage und im Artikel 2 des Zoll- und Anzschlussvertrages vom
11. Juli 1864, desgleichen in den thüringischen Vereinsverträgen
[8. Juli 1867] bleiben zwieschen den bei diesen Verträgen be-
leiligten Bundesstaaten inkraft, 80weit gie nicht durch die Vor-
gchriften der gegenwärtigen [dieger] Verfasgung abgeändert gind
und 80 lange gie nicht auf dem im Art. 837 |7, bzw. 78] vorgeſbe]-
zeichneten Wege abgeändert werden.
Mit diezen Beschränkungen frden die Bestimmungen des
Zollvereinigungsvertrages vom 16. Mai 1865 auck auf die-
jenigen Bundesstaaten und Gebietsteile Anwendung, welche dem
deutschen Zoll- und Handelavereine zur Zeit nicht angekören.
VILL Eisenbahnwesgen.
Art. 41. Eigenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung
des Bundesgebiets [Deutschlands] oder im Interesse des gemein-
gamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines
Bundes[Reichs]gegsetzes auch gegen den Widerspruch der Bundes-