Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

12 1. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutach. Reichs) 1867 [1871]. 
glieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet 
der Landeghoheitsrechte, für Rechnung des Bundes [Reichs] an- 
gelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzegSioniert 
und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, 8ich 
den Anschluss neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letz- 
teren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestebhenden Eisen- 
bahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung 
von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden unb8- 
Schadet bereits erworbener Rechte für das ganze Bundesgebiet 
[Reich] hierdurch aufgehoben. Ein Solches Widerspruchgrecht kann 
auch in den künftig zu erteilenden KonzesSionen nicht weiter ver- 
liehen werden. 
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten Sich, die im 
Bundesgebiete belegenen |deutschen] Eisenbahnen im Interesse 
des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und 
zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach ein- 
heitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Art. 43. Es Sollen demgemäss in thunlichster Beschleuni- 
gung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere 
gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Der Bund [Das 
Reich] hat dafür Sorge zu tragen, dass die Eisenbahnverwaltungen 
die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden 
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial 80 
ausrüsten, wie das VerkehrSbedürfnis es erheischt. 
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen Sind verpflichtet, die 
für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander 
greifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender 
Fabrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güter- 
verkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen 
im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Überganges 
der Transportmittel von einer Bahn auf die andere gegen die 
übliche Vergütung einzurichten. 
Art. 45. Dem Bunde [Reiche] Steht die Kontrolle über das 
Tarifwesen zu. Dergelbe |Dasselbe| wird namentlich dahin wirken: 
1) dass baldigst auf den [allen deutschen] Eisenbahnen im 
Gebiete des Bundes übereinstimmende Betriebsreglements einge- 
führt werden; 
2) dass die möglichste Gleichmässigkeit und HerabSsetzung 
der Tarife erzielt, insbesoudere dass bei grösSeren Entfernungen 
für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, 
Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem 
Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender er- 
mässSigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennigtarif 
eingeführt werde. 
Art. 46. Bei eintretenden Notständen, insSbesondere bei un- 
gewöhnlicher Teuerung der Lebensmittel, Sind die Kisenbahn-