12 1. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutach. Reichs) 1867 [1871].
glieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet
der Landeghoheitsrechte, für Rechnung des Bundes [Reichs] an-
gelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzegSioniert
und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, 8ich
den Anschluss neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letz-
teren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestebhenden Eisen-
bahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung
von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden unb8-
Schadet bereits erworbener Rechte für das ganze Bundesgebiet
[Reich] hierdurch aufgehoben. Ein Solches Widerspruchgrecht kann
auch in den künftig zu erteilenden KonzesSionen nicht weiter ver-
liehen werden.
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten Sich, die im
Bundesgebiete belegenen |deutschen] Eisenbahnen im Interesse
des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und
zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach ein-
heitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Art. 43. Es Sollen demgemäss in thunlichster Beschleuni-
gung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere
gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Der Bund [Das
Reich] hat dafür Sorge zu tragen, dass die Eisenbahnverwaltungen
die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial 80
ausrüsten, wie das VerkehrSbedürfnis es erheischt.
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen Sind verpflichtet, die
für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander
greifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender
Fabrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güter-
verkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen
im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Überganges
der Transportmittel von einer Bahn auf die andere gegen die
übliche Vergütung einzurichten.
Art. 45. Dem Bunde [Reiche] Steht die Kontrolle über das
Tarifwesen zu. Dergelbe |Dasselbe| wird namentlich dahin wirken:
1) dass baldigst auf den [allen deutschen] Eisenbahnen im
Gebiete des Bundes übereinstimmende Betriebsreglements einge-
führt werden;
2) dass die möglichste Gleichmässigkeit und HerabSsetzung
der Tarife erzielt, insbesoudere dass bei grösSeren Entfernungen
für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz,
Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem
Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender er-
mässSigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennigtarif
eingeführt werde.
Art. 46. Bei eintretenden Notständen, insSbesondere bei un-
gewöhnlicher Teuerung der Lebensmittel, Sind die Kisenbahn-