Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

14 1. Verf. des Norddtech. Bundes [Deutsch. Beicha] 1867 [1871]. 
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diengteid auf- 
zunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post 
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen 
oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte, Ober-Inspektoren], 
ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. 8. Ww. 
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Be- 
hörden fungierenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspek- 
toren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen 
Bundes |Reichs] von dem Präsidium [vom Kaiser|] aus, welchem 
diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landes- 
regierungen wird von den in Rede Stehonden Ernennungen, Soweit 
diesgelben ihre Gebiete betreffen, behufs der landegherrlichen B&8- 
Stätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie erforderlichen Beamten, Sowie alle für den lokalen 
und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen 
Betriebsstellen fungierenden Beamten u. 8. w. werden von den be- 
treffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine Selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung 
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Ver- 
träge. 
Art. 61. Zur Bezeitigung der Zerasplitterung des Post- 
und Telegraphenwesens in den Hanszestädten wird die Verwaltung 
und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen stautlicken 
Post- und Toelegraphenanstalten nach näherer Anordnung des 
Bundespräzidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Äusserung 
ihrer hierauf bezüglichen Wünzscke geben wird, vereinigt. Hin- 
aichts der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Voer- 
einigung 230fort auszuführen. 
Mit den ausgerdeutschen Regierungen, welche in den Hanse- 
Städten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu 
dem vorstehenden Zweck nötigen Vereinbarungen getroffen werden. 
Art. 52 [51]. Bei Überweisung des Überschusses der Post- 
verwaltung für allgemeine Bundes| Reichs|]zwecke (Art. 49) Ssoll 
inbetracht der bisSherigen Verschiedenbheit der von den Landes- 
postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen 
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten 
festgegetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Posgt- 
bezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen 
Sind, wird ein durchschnittlicher JahreSüberschuss berechnet und 
der Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das ge- 
Samte Gebiet des Norddeutschen Bundes [Reichs] Sich darnach 
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten fest- 
gesteilt. 
Nach Massgabe des auf diese Weise festgestellten Verhält- 
nisses werden [den einzelnen Staaten] aus den im Bunde auf-