14 1. Verf. des Norddtech. Bundes [Deutsch. Beicha] 1867 [1871].
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diengteid auf-
zunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen
oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte, Ober-Inspektoren],
ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. 8. Ww.
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Be-
hörden fungierenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspek-
toren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen
Bundes |Reichs] von dem Präsidium [vom Kaiser|] aus, welchem
diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landes-
regierungen wird von den in Rede Stehonden Ernennungen, Soweit
diesgelben ihre Gebiete betreffen, behufs der landegherrlichen B&8-
Stätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie erforderlichen Beamten, Sowie alle für den lokalen
und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen
Betriebsstellen fungierenden Beamten u. 8. w. werden von den be-
treffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine Selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Ver-
träge.
Art. 61. Zur Bezeitigung der Zerasplitterung des Post-
und Telegraphenwesens in den Hanszestädten wird die Verwaltung
und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen stautlicken
Post- und Toelegraphenanstalten nach näherer Anordnung des
Bundespräzidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Äusserung
ihrer hierauf bezüglichen Wünzscke geben wird, vereinigt. Hin-
aichts der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Voer-
einigung 230fort auszuführen.
Mit den ausgerdeutschen Regierungen, welche in den Hanse-
Städten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu
dem vorstehenden Zweck nötigen Vereinbarungen getroffen werden.
Art. 52 [51]. Bei Überweisung des Überschusses der Post-
verwaltung für allgemeine Bundes| Reichs|]zwecke (Art. 49) Ssoll
inbetracht der bisSherigen Verschiedenbheit der von den Landes-
postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten
festgegetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Posgt-
bezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen
Sind, wird ein durchschnittlicher JahreSüberschuss berechnet und
der Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das ge-
Samte Gebiet des Norddeutschen Bundes [Reichs] Sich darnach
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten fest-
gesteilt.
Nach Massgabe des auf diese Weise festgestellten Verhält-
nisses werden [den einzelnen Staaten] aus den im Bunde auf-