1. Verf. des Norddtech. Bundes [Deutach. Reichs] 1867 [1871]. 15
kommenden Postüberschüsgsen während der nächsten [auf ihren
Eintritt in die Reichspostverwaltung folgenden] acht Jahre den
einzelnen Staaten die zich für dieselben [Sie aus den im Reiche
aufkommenden Postüberschüssen] ergebenden Quoten auf ihre
Sonstigen Beiträge zu Bundes[Reichs]zwecken zugute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jede Unterscheidung auf,
und fliegen die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach
dem in Art. 49 enthaltenen Grundgsatz der Bundes|Reichs]kasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hanse-
Städte Sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird all-
Jährlich vorweg die Hälfte dem Bundespräzidium [Kaiser] zur
Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hanse-
Städten zu begtreiten.
[Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln
48 bis 51 finden auf Baiern und Württemberg keine Anwendung.
An Ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Be-
Stimmungen.
| Dem Reiche ausschliesslich Steht die GeSetzgebung über die
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhält-
DiSSe beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreibeiten
und das Posttaxwesen, jedoch ausschliesslich der reglementarischen
und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr innerbalb Baierns,
beziehungsweise Württembergs, 80wie unter gleicher Beschränkung
die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespon-
enz zu.
[Ebenso Steht dem Reiche die Regelung des Post- und Tele-
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen
unmittelbaren Verkehr Baierns, beziehungsweise Württembergs mit
Seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen
dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Post-
vertrages vom 23. November 1867 bewendet].
[An den zur Reichskasse fliesSenden Einnahmen des Post- und
Telegraphenwesens haben Baiern und Württemberg keinen Teil.]
IX. Marine und Schiffahrt.
Art. 53.* Die Bundes-Kriegsmarine [des Reichs] ist eine
einheitliche unter preussischem [dem] Oberbefehl [des Kaigers].
Die Organisation und Zusammengetzung dergelben liegt Seiner
Majestät dem Könige von Preusgsen [Kaiser] ob, welcher die Offi-
ziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen diesSelben
nebst den Mannsgchaften eidlich in Pflicht zu nehmen Sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen Sind Bundes[Reichs]-
kriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
* Art. 53 ist durch Gegetz v. 26. Mai 1893 (8. unten) abgeändert.