Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

206 58. Auswanderungswegen 1897. 
bestellten Sicherheiten haften für alle anlägslich ihres Geschäfts- 
betriebs gegenüber den Behörden und gegenüber den Auswanderern 
begründeten Verbindlichkeiten 80wie für Geldstrafen und Kosten. 
8 21. Der Bundegrat erlässt nähere Bestimmungen über 
den Gegchäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und deren 
Beaufsichtigung, namentlich auch 
23) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, gtatistiSchen 
und Sonstigen NachweiSungen 80wie über die in Anwendung 
zu bringenden Vertragsformulare; 
b) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die 
Bedingungen, welche über die Haftbarkeit 80wie über die 
Ergänzung und die Rückgabe der Sicherheit in die Be- 
Stellungsurkunde aufzunehmen gind. 
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von 
Auswanderern. 
S8 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern 
auf (zrund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags. 
Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt 
werden, den Beförderungspreis oder einen Teil desSelben oder ihnen 
geleistete Vorschüsse nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu 
zahlen oder zurückzuerstatten oder durch Arbeit abzuverdienen; 
ebensowenig dürfen ste in der Wahl ihres Aufenthaltsorts oder 
ihrer Beschäftigung im Bestimmungslande beschränkt werden. 
S 23. Verboten ist die Beförderung 80wie der Abschluss 
von Verträgen über die Beförderung: 
3) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten Siebzehnten 
bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre, bevor 
Sie eine EntlasSungsurkunde (8 14 des Gegetzes über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsange- 
hörigkeit vom 1. Juni 1870) oder ein Zeugnis der ErSatz- 
kommission darüber beigebracht haben, dass ihrer Auswan- 
derung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein Hindernis 
entgegensteht ; 
b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer 
Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet iSt; 
c) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen 
oder von KoloniSationsgegellschaften oder ähnlichen Unter- 
nehmungen der Beförderungspreis ganz oder teilweise be- 
zahlt wird oder Vorschügsse geleistet werden; Ausnahmen von 
dieser Bestimmung kann der Reichskanzler zulassen. 
S 24. Augswanderer, welche sich nicht im Bezgitze der nach 
8 23a erforderlichen Urkunde befinden oder welche zu den im 
8 23 unter b und c bezeichneten Personen gehören, können durch 
die Polizeibehörden am YV erlassen des Reichsgebiets verhindert 
werden. 
Die Polizeibehörden in den Hafenorten Sind befugt, die