206 58. Auswanderungswegen 1897.
bestellten Sicherheiten haften für alle anlägslich ihres Geschäfts-
betriebs gegenüber den Behörden und gegenüber den Auswanderern
begründeten Verbindlichkeiten 80wie für Geldstrafen und Kosten.
8 21. Der Bundegrat erlässt nähere Bestimmungen über
den Gegchäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und deren
Beaufsichtigung, namentlich auch
23) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, gtatistiSchen
und Sonstigen NachweiSungen 80wie über die in Anwendung
zu bringenden Vertragsformulare;
b) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die
Bedingungen, welche über die Haftbarkeit 80wie über die
Ergänzung und die Rückgabe der Sicherheit in die Be-
Stellungsurkunde aufzunehmen gind.
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von
Auswanderern.
S8 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern
auf (zrund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags.
Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt
werden, den Beförderungspreis oder einen Teil desSelben oder ihnen
geleistete Vorschüsse nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu
zahlen oder zurückzuerstatten oder durch Arbeit abzuverdienen;
ebensowenig dürfen ste in der Wahl ihres Aufenthaltsorts oder
ihrer Beschäftigung im Bestimmungslande beschränkt werden.
S 23. Verboten ist die Beförderung 80wie der Abschluss
von Verträgen über die Beförderung:
3) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten Siebzehnten
bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre, bevor
Sie eine EntlasSungsurkunde (8 14 des Gegetzes über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsange-
hörigkeit vom 1. Juni 1870) oder ein Zeugnis der ErSatz-
kommission darüber beigebracht haben, dass ihrer Auswan-
derung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein Hindernis
entgegensteht ;
b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer
Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet iSt;
c) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen
oder von KoloniSationsgegellschaften oder ähnlichen Unter-
nehmungen der Beförderungspreis ganz oder teilweise be-
zahlt wird oder Vorschügsse geleistet werden; Ausnahmen von
dieser Bestimmung kann der Reichskanzler zulassen.
S 24. Augswanderer, welche sich nicht im Bezgitze der nach
8 23a erforderlichen Urkunde befinden oder welche zu den im
8 23 unter b und c bezeichneten Personen gehören, können durch
die Polizeibehörden am YV erlassen des Reichsgebiets verhindert
werden.
Die Polizeibehörden in den Hafenorten Sind befugt, die