Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

16 1. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [1871]. 
damit zusammenhängenden Ansgtalten erforderliche Aufwand wird 
aus der Bundes[Reichs]kasse bestritten. 
Die gesamte Seemännische Bevölkerung des Bundes [Reichs] 
einschliesslich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker 
igt vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in 
der [kaiserlichen] Bundesmarine verpflichtet. 
Die Verteilung des Ergatzbedarfes findet nach Massgabe der 
vorhandenen Seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach 
von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum 
Landheere in Abrechnung. 
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden 
eine einheitliche Handelsmarine. 
Der Bund [Das Reich] hat das Verfahren zur Ermittelung 
der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung 
der MesSbriefe, Sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Be- 
dingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung 
eines Seegchiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen 
Wassgerstrassen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei- 
Schiffe Sämtlicher Bundesstaaten gleichmässig zugelasgen und be- 
handelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den See- 
Schiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrts- 
anstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und ge- 
wöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kogten 
nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen WasSerstrassen dürfen Abgaben nur 
für die Benutzung besSonderer Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmt Sind, erhoben werden. Diese Abgaben, Sowie 
die Abgaben für die Befahrung Solcher künstlichen WassSerstrassen, 
welche Staatseigentum Sind, dürfen die zur Unterhaltung und ge- 
wöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen 
Kosten nicht übersteigen. Auf die FlössSerei finden diese Be- 
Stimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf Schiffbaren 
WasgerstrasSen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere 
Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder 
deren Ladungen zu entrichten Sind, Steht keinem Einzelstaate, 
Sondern nur dem Bunde [Reiche] zu. 
Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist 
Schwarz-Wweiss-rot. 
X. Konsgulatwesen. 
Art. 56. Das gesamte vorddeutsche Konsulatwesen Ides 
Deutschen Reichs| Steht unter der Aufsicht des Bundespräsgidiums 
[Kaisers], welcheslr] die Konsuln nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrates für Handel und Verkehr anstellt. 
In dem Amtsbezirk der [deutschen] Bundeskonsuln dürfen 
neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die [deutschen]