16 1. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [1871].
damit zusammenhängenden Ansgtalten erforderliche Aufwand wird
aus der Bundes[Reichs]kasse bestritten.
Die gesamte Seemännische Bevölkerung des Bundes [Reichs]
einschliesslich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker
igt vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in
der [kaiserlichen] Bundesmarine verpflichtet.
Die Verteilung des Ergatzbedarfes findet nach Massgabe der
vorhandenen Seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach
von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum
Landheere in Abrechnung.
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden
eine einheitliche Handelsmarine.
Der Bund [Das Reich] hat das Verfahren zur Ermittelung
der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung
der MesSbriefe, Sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Be-
dingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung
eines Seegchiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen
Wassgerstrassen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei-
Schiffe Sämtlicher Bundesstaaten gleichmässig zugelasgen und be-
handelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den See-
Schiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrts-
anstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und ge-
wöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kogten
nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen WasSerstrassen dürfen Abgaben nur
für die Benutzung besSonderer Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt Sind, erhoben werden. Diese Abgaben, Sowie
die Abgaben für die Befahrung Solcher künstlichen WassSerstrassen,
welche Staatseigentum Sind, dürfen die zur Unterhaltung und ge-
wöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen
Kosten nicht übersteigen. Auf die FlössSerei finden diese Be-
Stimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf Schiffbaren
WasgerstrasSen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere
Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder
deren Ladungen zu entrichten Sind, Steht keinem Einzelstaate,
Sondern nur dem Bunde [Reiche] zu.
Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist
Schwarz-Wweiss-rot.
X. Konsgulatwesen.
Art. 56. Das gesamte vorddeutsche Konsulatwesen Ides
Deutschen Reichs| Steht unter der Aufsicht des Bundespräsgidiums
[Kaisers], welcheslr] die Konsuln nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrates für Handel und Verkehr anstellt.
In dem Amtsbezirk der [deutschen] Bundeskonsuln dürfen
neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die [deutschen]