1. Verf. des Norddtsch. Bundes [Deutasch. Reichs] 1867 [1871]. 91
[SchlusSbestimmung zum XII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das baierische Heer finden die Artikel
69 und 71 nur nach Massgabe der in der Schlussbestimmung zum
XL Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. No-
vember 1870 und der Artikel 72 nur ingoweit Anwendung, als
dem Bundesrate und dem Reichstage die Überweisung der für das
baierische Heer erforderlichen Summe an Baiern nachzuweisen 1st].
XII. Schlichtung von Streitigkeiten und
Strafbestimmungen.
Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Inte-
grität, die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen
Bundes [Reichs], endlich die Beleidigung des Bundesrates, des
Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrates oder des Reichs-
tages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes
[Reichs], während dieselben in der Ausübung ihres Berufes be-
griffen Sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf durch Wort, Schrift,
Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung werden in den
einzelnen Bundesstaaten beurteilt und bestraft nach Massgabe der
in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden
Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundes-
Staat, Seine VerfasSung, Seine Kammern oder Stände, Seine Kammer-
oder Ständemitglieder, Seine Behörden und Beamten begangene
Handlung zu richten wäre.
Art. 75. Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unterneh-
mungen gegen den Norddeutschen Bund [das Deutsche Reich],
welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet,
als Hochverrat oder Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das
gemeinschaftliche Oberappellationsgericht der drei freien und Hanse-
Städte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und
letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das
Verfahren des Oberappellationsgerichts erfolgen im Wege der
Bundes[Reichs]geSetzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundes|Reichs]-
geSetzes bewendet es bei der Seitherigen Zuständigkeit der Ge-
richte in den einzelnen Bundegstaaten und den auf das Verfahren
dieser Gerichte Sich beziehenden Bestimmungen.
Art. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundes-
Staaten, Sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher
von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden Sind,
werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt.
VerfasSungsstreitigkeiten in Solchen Bundesstaaten, in deren
VerfasSung nicht eine Behörde zur Entscheidung Solcher Streitig-
geiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teiles der Bundesgrat
kütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der
Bundes|Reichs]gesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Art. 77. Wenn in einem Bundegstaate der Fall einer Justiz-
verweigerung eintritt und auf gegetzlichen Wegen ausreichende