Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

5. Verpflichtung zum Kriegsdienste 1867. 97 
Kriegsdienste bereit. Beide Sind die Bildungsschulen der ganzen 
Nation für den Krieg. 
8 5. Die Landwehr und die Seewehr gind zur Unterstätzung 
des Stehenden Heeres und der Flotte bestimmt. 
Die Landwebrinfanterie wird in besonders formierten Land- 
wehrtruppenkörpern zur Verteidigung des Vaterlandes als Regerve 
für das Stehende Heer verwandt. 
Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr- 
infanterie können jedoch erforderlichen Falles bei Mobilmachungen 
auch in ErSatztruppenteile eingestellt werden. 
Die Mannsgchaften der Landwehrkavallerie werden im Kriegs- 
falle nach Massgabe des Bedarfs in besondere Truppenkörper formiert. 
Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bei 
eintretender Kriegsgefahr nach Massgabe des Bedarfs zu den 
Fahnen des Stehenden Heeres, die Seewehrmannschaften zur Flotte 
einberufen. 
8 6. Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere, 
beziehungsweise in der Flotte beginnt mit dem 1. Januar und 
zwar in der Regel desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Webr- 
pflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert Sieben Jahre. 
Während dieser Sieben Jahre Sind die Mannschaften die ersten 
drei Jahre zum ununterbrochenen aktiven Dienst verpflichtet. 
Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienst- 
antritt mit der Massgabe berechnet, dass diejenigen Mannschaften, 
welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, 
als am vorhergehenden 1. Oktober eingesgtellt gelten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann 
Jedoch, wenn den Umständen nach eine frühere EntlasSung nicht 
ausführbar iSt, bis zur Rückkehr in Häfen des Bundes verschoben 
werden. 
Während des Restes der Siebenjährigen Dienstzeit Sind die 
MannsSchaften zur Regerve beurlaubt, insoweit nicht die jährlichen 
Übungen, notwendige Verstärkungen oder Mobilmachungen des 
Heeres, beziehungsweise Ausrüstungen der Flotte, die Einberufung 
zum Dienst erfordern. 
Jeder Regervist ist während der Dauer des Regerveverhält- 
nisses zur Teilnahme an zwei Übungen verpflichtet. Diese Übungen 
Sollen die Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsweise 
zur Ausrüstung in der Flotte, zählt für eine Übung. 
8 7. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und 
in der Seewehr ist von fünfjähriger Dauer. 
Der Eintritt in die Land- und Seewehr erfolgt nach abgeleisteter 
Dienstpflicht im Stehenden Heere beziehungsweise in der Flotte. 
Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr gind, Sofern 
Sie nicht zum Dienst einberufen werden, beurlaubt. | 
Die Mannschaften der Landwebrinfanterie können während 
der Dienstzeit in der Landwehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu