5. Verpflichtung zum Kriegsdienste 1867. 97
Kriegsdienste bereit. Beide Sind die Bildungsschulen der ganzen
Nation für den Krieg.
8 5. Die Landwehr und die Seewehr gind zur Unterstätzung
des Stehenden Heeres und der Flotte bestimmt.
Die Landwebrinfanterie wird in besonders formierten Land-
wehrtruppenkörpern zur Verteidigung des Vaterlandes als Regerve
für das Stehende Heer verwandt.
Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr-
infanterie können jedoch erforderlichen Falles bei Mobilmachungen
auch in ErSatztruppenteile eingestellt werden.
Die Mannsgchaften der Landwehrkavallerie werden im Kriegs-
falle nach Massgabe des Bedarfs in besondere Truppenkörper formiert.
Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bei
eintretender Kriegsgefahr nach Massgabe des Bedarfs zu den
Fahnen des Stehenden Heeres, die Seewehrmannschaften zur Flotte
einberufen.
8 6. Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere,
beziehungsweise in der Flotte beginnt mit dem 1. Januar und
zwar in der Regel desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Webr-
pflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert Sieben Jahre.
Während dieser Sieben Jahre Sind die Mannschaften die ersten
drei Jahre zum ununterbrochenen aktiven Dienst verpflichtet.
Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienst-
antritt mit der Massgabe berechnet, dass diejenigen Mannschaften,
welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden,
als am vorhergehenden 1. Oktober eingesgtellt gelten.
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann
Jedoch, wenn den Umständen nach eine frühere EntlasSung nicht
ausführbar iSt, bis zur Rückkehr in Häfen des Bundes verschoben
werden.
Während des Restes der Siebenjährigen Dienstzeit Sind die
MannsSchaften zur Regerve beurlaubt, insoweit nicht die jährlichen
Übungen, notwendige Verstärkungen oder Mobilmachungen des
Heeres, beziehungsweise Ausrüstungen der Flotte, die Einberufung
zum Dienst erfordern.
Jeder Regervist ist während der Dauer des Regerveverhält-
nisses zur Teilnahme an zwei Übungen verpflichtet. Diese Übungen
Sollen die Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten.
Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsweise
zur Ausrüstung in der Flotte, zählt für eine Übung.
8 7. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und
in der Seewehr ist von fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Land- und Seewehr erfolgt nach abgeleisteter
Dienstpflicht im Stehenden Heere beziehungsweise in der Flotte.
Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr gind, Sofern
Sie nicht zum Dienst einberufen werden, beurlaubt. |
Die Mannschaften der Landwebrinfanterie können während
der Dienstzeit in der Landwehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu