Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

88 2. Buch. 9. Abschnitt. Verfaffungsrecht des Deutschen Reiches. 
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die 
Anmeldung behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs 
innerhalb der Frist von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten 
Behörde (bei städtischen dem Regierungspräsidenten, in Berlin dem 
Oberpräsidenten, bei ländlichen dem Landrate als Vorsitzenden des 
Kreisausschusses) (ZG. §§ 7 und 24) des beteiligten Armenverbandes 
zu erfolgen. 
Über die Frage, unter welchen Umständen anzunehmen ist, daß der 
definitiv fürsorgepflichtige Armenverband nicht ermittelt werden konnte, 
sind jetzt Spezialvorschriften getroffen in dem neuen Absatz des § 30 
infolge des RG. vom 12. März 1894. Dort heißt es: Der Beweis, 
daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln ge- 
wesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der die Erstattung fordernde 
Armenverband dargelegt hat, daß er alle diejenigen Erhebungen vor- 
genommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als geeignet zur 
Ermittelung eines Unterstützungswohnsitzes anzusehen waren. Wird 
nach der Erstattung ein Unterstützungswohnsitz nachträglich ermittelt, 
so ist der Armenverband, welcher die Erstattung vorgenommen hat, 
berechtigt, von dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die 
gewährte Unterstützung und für die durch nachträgliche Ermittelungen 
entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen. 
Eine Anmeldung bei dem tatsächlich nicht verpflichteten Armenverbande 
ist dem wirklich verpflichteten gegenüber ohne Wirkung (BA. Bd. 24 
S. 181). Die durch Erfüllung der Anmeldungspflicht dem vorläufig 
unterstützenden Armenverbande entstehenden Porto 2rc. Kosten fallen als 
Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Teile zur Last. Hierher 
gehören nicht die behufs Ermittelung des erstattungspflichtigen Armen- 
Verbandes aufgewendeten Kosten. BA. E. XVI 155; XVIII 116; 
167. 
Die Anmeldung des Erstattungsanspruchs gegen einen Gesamtarmen- 
verband kann nur rechtswirksam an dessen Vorsitzenden Geschehen. Eine 
besondere Form ist nicht vorgeschrieben. BA. E.XXV 141. 
Hat der Landarmenverband gemäß § 31 der Novelle vom 11. Juli 1891 
zum A. vorläufig die außerordentliche Armenpflege geübt, so hat er 
den Erstattungsanspruch bei dem endgültig verpflichteten Ortsarmen= 
verband binnen sechs Monaten anzumelden. Es genügt als Anmeldung 
auch eine innerhalb der Frist beim Ortsarmenverband durch Vermittlung 
des Kreises zugegangene Anmeldung BA. E. XXVII 146, XXX 152. 
Ist nach Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der Fall 
dazu angetan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach 
§ ö des Freizügigkeitsges. zu versagen, und will der Ortsarmenverband 
von der bezüglichen Vorschrift Gebrauch machen, so ist dies in der 
Benachrichtigung ausdrücklich zu bemerken (§ 34 Abs. 3). 
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen nach dem 
Empfange derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch ge- 
nommenen Armenverbandes nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung 
des Anspruchs gleich (8 35). 
  
 
	        
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