§ 48. Verfahren zwecks Entscheidung von Streitigkeiten 2c. 89
Die in § 34 enthaltenen Grundsätze für das Vorverfahren finden
auch bei Streitigkeiten zwischen zwei preuß. Armenverbänden wegen
Unterstützung von Ausländern Anwendung, BA. E. XXIV 174.
Ebenso im Streitverfahren wischen Armenverbänden verschiedener
Bundesstaaten. BA. E. XXV 146.
6948. b) Verfahren zwecks Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen verschiedenen Armenverbänden.
Das Gesetz unterscheidet in § 37 zwischen den sogen. territorialen
(Abs. 1) und interterritorialen (Abs. 2) Streitigkeiten. Letztere sind
Streitigkeiten zwischen Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten,
während erstere den Streit zwischen Armenverbänden desselben Bundes-
staates betreffen.
a) Interterritoriale Streitigkeiten werden immer selbst
und unmittelbar (ohne Vermittlung von Staat zu Staat) erledigt
(8 36). Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungsrechtsweg durch die-
jenige Spruchbehörde, welche dem in Anspruch genommenen Armen-
verbande vorgesetzt ist (§ 38). Diese ist befugt, Untersuchungen an
Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden
und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem
Umfange zu erheben (8 39). Die Entscheidung erfolgt durch schrift-
lichen, mit Gründen versehenen Beschluß; soweit dabei für den in
Anspruch genommenen Armenverband eine Verpflichtung zur Über-
nahme eines Hilfsbedürftigen (8 31) begründet ist, muß dies in dem
Beschlusse ausdrücklich ausgesprochen werden. Die Entscheidung der
landesgesetzlichen Instanz, in Preußen des Bezirksausschusses, ist end-
gültig, soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen
Armenverbände Gegenstand des Streites ist. Im übrigen findet gegen
die Entscheidung nur die Berufung an das Bundesamt für Heimat-
wesen statt (§ 41). Das Bundesamt für Heimatwesen ist eine ständige
und kollegiale, dem Reichsamt des Innern unterstellte Reichsbehörde,
welche ihren Sitz in Berlin hat. Es besteht aus einem Vorsitzenden
(Präsidenten) und mindestens vier Mitgliedern. Der Vorsitzende, sowie
die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Bundespräsidium
auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch mindestens
die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren Richter-
amte im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen (§ 42).
Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechtsmittels
binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Ent-
scheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Ent-
scheidung fie gerichtet ist, schriftlich anzumelden (§ 46).
Die Berufung an das Bundesamt findet nicht nur gegen Endurteile,
sondern auch gegen Beschlüsse des Bezirksausschusses statt (LVG.
§§ 64, 67, 83). Dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses steht die
Berufung an das Bundesamt nicht zu (vergl. LVG. § 83). Die
Entscheidung darüber, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist, steht
nur dem Bundesamte zu (BA. E. XXII 169). Eine Verlängerung
der Berufungsfrist findet nicht statt (BA. E. XXI 176). Der Mangel