90 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
der Unterschrift entzieht der schriftlichen Verufungssheft nicht unter
allen Umständen ihre Rechtswirksamkeit BA. E. XXV 153.
Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Berufung
kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb
vier Wochen nach diesem Termine derselben Behörde eingereicht werden
(§ 46 Abs. 2). Die Frist zur Gegenerklärung beträgt ebenfalls vier
Wochen (8§ 47). Nach Ablauf dieser Frist werden die sämtlichen Ver-
handlungen nebst Akten dem Bundesamte vorgelegt (§ 48). Erachtet
das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine Aufklärung
über das Sach= und Rechtsverhältnis für nötig, so ist dieselbe unter
Vermittlung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen (§ 49).
Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamts gehört
die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens
eines die im § 42 vorgeschriebene richterliche Qualifikation haben muß
(& 44). Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Be-
schlusses eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine
ungerade sein (§ 44 Abs. 2). Der Geschäftsgang bei dem Bundes-
amt wird durch ein Regulativ geordnet, welches das Bundesamt zu
entwerfen und dem Bundesrat zur Bestätigung einzureichen hat (§ 45
Abs. 1). In dem Geschäftsregulativ sind insbesondere auch die Be-
fugnisse des Vorsitzenden festzustellen (S§ 45 Abs. 2).
Die Entscheidung des Bundesamts, gegen welche ein weiteres Rechts-
mittel nicht zulässig ist (§ 51), erfolgt gebührenfrei in öffentlicher
Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien
Das Erkenntnis wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien
durch Vermittlung derjenigen Behörde (§ 46) zugefertigt, gegen deren
Beschluß es ergangen ist (§ 50).
69) Territoriale Streitigkeiten. In Preußen werden Streitig-
keiten zwischen preuß. Armenverbänden im Verwaltungsstreitverfahren
entschieden. In erster Instanz ist der Bezirksausschuß; in zweiter und
letzter Instanz das Bundesamt für Heimatwesen zuständig (8G. 8 9).
Nach dem pr. A. betr. die Ausführung des RG. über den Unter-
stützungswohnsitz v. 8S. März 1871 (GS. S. 130) § 49 ist der Be-
zirksausschuß befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen,
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, über-
haupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. Hin-
sichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver-
nehmen zu lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der ZPO.
zur Anwendung. Die unterliegende Partei ist verpflichtet, der Gegen-
partei die ihr in der Berufungsinstanz entstandenen baren Auslagen,
sowie die Gebühren eines sie in der öffentlichen Sitzung des Bundes-
amts vertretenden Rechtsverständigen zu erstatten (§ 58).
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß muß in allen Streitigkeiten, in denen
ein Ortsarmenverband von einem anderen preuß. Armenverbande in
Anspruch genommen wird, auf Antrag beider streitenden Teile der
schiedsrichterlichen Entscheidung, und auf Antrag eines Teiles, welchen
dieser stellt, ehe der Streit bei dem Bezirksausschuß anhängig gemacht
ist, einem örtlichen Sühneversuch sich unterziehen (§s 60 AG.). Sein