Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

90 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
der Unterschrift entzieht der schriftlichen Verufungssheft nicht unter 
allen Umständen ihre Rechtswirksamkeit BA. E. XXV 153. 
Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Berufung 
kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb 
vier Wochen nach diesem Termine derselben Behörde eingereicht werden 
(§ 46 Abs. 2). Die Frist zur Gegenerklärung beträgt ebenfalls vier 
Wochen (8§ 47). Nach Ablauf dieser Frist werden die sämtlichen Ver- 
handlungen nebst Akten dem Bundesamte vorgelegt (§ 48). Erachtet 
das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine Aufklärung 
über das Sach= und Rechtsverhältnis für nötig, so ist dieselbe unter 
Vermittlung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen (§ 49). 
Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamts gehört 
die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens 
eines die im § 42 vorgeschriebene richterliche Qualifikation haben muß 
(& 44). Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Be- 
schlusses eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine 
ungerade sein (§ 44 Abs. 2). Der Geschäftsgang bei dem Bundes- 
amt wird durch ein Regulativ geordnet, welches das Bundesamt zu 
entwerfen und dem Bundesrat zur Bestätigung einzureichen hat (§ 45 
Abs. 1). In dem Geschäftsregulativ sind insbesondere auch die Be- 
fugnisse des Vorsitzenden festzustellen (S§ 45 Abs. 2). 
Die Entscheidung des Bundesamts, gegen welche ein weiteres Rechts- 
mittel nicht zulässig ist (§ 51), erfolgt gebührenfrei in öffentlicher 
Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien 
Das Erkenntnis wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien 
durch Vermittlung derjenigen Behörde (§ 46) zugefertigt, gegen deren 
Beschluß es ergangen ist (§ 50). 
69) Territoriale Streitigkeiten. In Preußen werden Streitig- 
keiten zwischen preuß. Armenverbänden im Verwaltungsstreitverfahren 
entschieden. In erster Instanz ist der Bezirksausschuß; in zweiter und 
letzter Instanz das Bundesamt für Heimatwesen zuständig (8G. 8 9). 
Nach dem pr. A. betr. die Ausführung des RG. über den Unter- 
stützungswohnsitz v. 8S. März 1871 (GS. S. 130) § 49 ist der Be- 
zirksausschuß befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, 
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, über- 
haupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. Hin- 
sichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der ZPO. 
zur Anwendung. Die unterliegende Partei ist verpflichtet, der Gegen- 
partei die ihr in der Berufungsinstanz entstandenen baren Auslagen, 
sowie die Gebühren eines sie in der öffentlichen Sitzung des Bundes- 
amts vertretenden Rechtsverständigen zu erstatten (§ 58). 
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß muß in allen Streitigkeiten, in denen 
ein Ortsarmenverband von einem anderen preuß. Armenverbande in 
Anspruch genommen wird, auf Antrag beider streitenden Teile der 
schiedsrichterlichen Entscheidung, und auf Antrag eines Teiles, welchen 
dieser stellt, ehe der Streit bei dem Bezirksausschuß anhängig gemacht 
ist, einem örtlichen Sühneversuch sich unterziehen (§s 60 AG.). Sein 
  
 
	        
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