Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 59. Behörden der aktiven Reichsverwaltung. 115 
Rates erster Klasse, unter diesem arbeiten eine Anzahl vortragende 
Räte, Hilfsarbeiter und dergl. 
Von dem Auswärtigen Amt ressortieren die Gesandtschaften des 
Reichs im Auslande, die Reichskonsulate, die Behörden in den 
deutschen Schutzgebieten, das archäologische Institut. Speziell 
unter Leitung des Staatssekretärs steht die Kommission für die 
diplomatische Prüfung. 
II. Das Reichsamt des Innern. 
Dieses Reichsamt ist zuständig für alle Angelegenheiten, die anderen 
Ressorts nicht zugewiesen sind, insbesondere für die volkswirtschaftlichen 
und gewerbepolizeilichen Angelegenheiten. 
Als Vorstand fungiert „der Staatssekretär des Innern"“. 
Das Amt zerfällt in 3 Abteilungen: für die allgemeinen Angelegen- 
heiten, insbesondere die den Bundesrat, Reichstag und die Reichs- 
behörden betreffenden Angelegenheiten, für den Arbeiterschutz, das 
Gewerbe-, Versicherungs-, Freizügigkeits= und Armenwesen, — für die 
Handels-, Maß= und Gewichts-, Patent-, Schiffahrts= und Aus- 
wanderungssachen. Von ihm ressortieren: 
1. als technische Reichsämter: das Statistische Amt für die 
Bearbeitung des reichsstatistischen Materials, die Normaleichungs- 
kommission für die Aussicht über die Handhabung des Eichungs- 
wesens (außer in Bayern), — das Gesundheitsamt (seit 1876), 
Reichsgesundheitsrat für die Aufsicht in Sachen der Medizinal= und 
Veterinärpolizei, — das Reichsversicherungsamt (seit 1884) für 
Durchführung der Unfall= und Invalidenversicherung (2 Abteilungen: 
Abteilung für Unfallsachen und Abteilung für Invaliditätssachen), und 
Aufsicht über die Berufsgenossenschaften und soweit es rechtsprechende 
Behörde (Rekursinstanz) ist, materiell selbständig, — der Börsen- 
ausschuß und die Berufungskammer in Börsen-Ehrengerichts- 
sachen, die Kommission für Arbeiterstatistik, die physikalisch- 
technische Reichsanstalt, das Kanalamt, die Versuchsanstalt 
für landwirtschaftliche Erzeugnisse (biologische Anstalt), die Zentral- 
direktion der Momumenta Germaniae; 
2. die Reichskommissariate für das Auswanderungswesen in Hamburg 
— für das Seeschiffahrtswesen (Schifferprüfungen, Schiffsver- 
messungen), — für das Reichsschulwesen (Klassifizierung und 
Kontrolle der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Qualifi- 
kationsattesten zum einjährigen Militärdienst berechtigt sind); 
3. als rechtsprechende Reichsbehörden (mit materieller, nicht auch 
formeller Selbständigkeit): das Bundesamt für Heimatwesen, 
die Reichsdisziplinarbehörden, das Patentamt, das Obersee- 
amt, die Rekursabteilungen des Reichsversicherungsamts. 
III. Das Reichsmarineamt seit 1889 für die Verwaltung der kaiser- 
lichen Marine, während das Oberkommando derselben einem komman- 
dierenden Admiral mit dem Range eines kommandierenden Generals 
unterstellt ist. An der Spitze des Amts steht der „Staatssekretär des 
Reichsmarineamts“. 
Zu
	        
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