116 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Das Amt zerfällt in 12 Abteilungen: Zentralabteilung, Nachrichten-
abteilung, Militärische Abteilung, Marinedepartement, Nautische Ab-
teilung, Medizinalabteilung, Verwaltungsdepartement, Dezernat für
Schiffsneubauten, Statistisches Bureau, Justiziariat.
Vom Marineamt ressortieren: Die Marinedepotinspektion, die
Küstenbezirksämter, die Werften, die Schiffsprüfungs-=
kommission, die deutsche Seewarte in Hamburg, das Obser-
vatorium in Wilhelmshaven, das Chronometerobservatorium
in Kiel, die Stationsintendanturen, die Sanitätsämter,
der Marinekommissar für den Kaiser Wilhelm-Kanal, die
Inspektion des Torpedowesens.
IV. Das Reichspostamt (seit 1875) für das Post= und Telegraphen-
wesen. An der Spitze steht der Generalpostmeister mit dem Titel:
„Staatssekretär des Reichspostamts.“
Das Amt zerfällt in 4 Abteilungen: für die Angelegenheiten der
Post, der Telegraphen, die gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten,
das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen. Von ihm ressortieren die (41)
Kaiserlichen Oberpostdirektionen und die unteren Postbehörden
(außer in Bayern und Württemberg, vgl. § 72 S. 166 Nr. 4 dieses
Buchs), sowie die Reichsdruckerei in Berlin.
V. Das Reichsjustizamt (seit 1877) für die Reichsjustizverwaltung
sowie für die Vorbereitung und Aufsicht über die Ausführung der
Reichsjustizgesetze innerhalb der Einzelstaaten. An der Spitze des
Amts steht der „Staatssekretär des Reichsjustizamts“.
Das Amt ist ohne Abteilungen. Von ihm ressortieren das Reichs-
gericht und die Reichsanwaltschaft in Leipzig.
VI. Das Reichsschatzamt (seit 1879) für die Finanzverwaltung des
Reichs. An der Spitze steht der „Reichsschatzsekretär“.
Das Amt zerfällt in 2 Abteilungen: für die Etatssachen, für die
Zölle und indirekten Steuern. Von ihm ressortieren die Reichs-
hauptkasse (in der Reichsbank, für die Kassengeschäfte), die Ver-
waltung des Reichskriegsschatzes (120 Millionen Mark im Julius-
turm zu Spandau), die Verwaltung der Reichsschulden, die
Reichszollbevollmächtigten (in den Einzelstaaten für Erhebung
der Zölle und Steuern), die Reichsrayonkommission, das
Münzmetalldepot.
VII. Das Reichseisenbahnamt (seit 1873) für die Aufsicht des
Reichs über das Reichseisenbahnwesen. An der Spitze des Amts steht
ein „Präsident". «
Das Amt (ohne Abteilung) hat darüber zu wachen, daß seitens der
Eisenbahnverwaltungen die reichsgesetzlichen Vorschriften beachtet und
etwaige Mängel beseitigt werden.
VIII. Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen
(seit 1878) steht in Personalunion mit dem preußischen Ministerium
der öffentlichen Arbeiten.
Von ihm ressortiert die Generaldirektion der Eisenbahnen in
Elsaß-Lothringen.