Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. 133 
hältnis der Einzelstaaten zum Reich für das Jahr 1904 erhellt aus 
den im Finalabschlusse der Reichshauptkasse veröffentlichten Zahlen. 
Vor der Lex Stengel wurden vom Reiche den Einzelstaaten Zölle 
und Tabaksteuer weniger 130 Millionen Mk., die Branntweinverbrauchs- 
abgabe und die Reichsstempelabgaben überwiesen. Wäre dies für 
1904 gleichfalls maßgebend gewesen, so hätten sich die Überweisungs- 
steuern folgendermaßen gestaltet. Die Zölle hätten mit einem Weniger 
von 21 Millionen Mk. und die Tabaksteuer mit einem solchen von 
0,9 Millionen Mk. eingestellt werden müssen. Diesem Weniger von 
21,9 Millionen Mk. hätte ein Mehr aus Branntweinverbrauchsabgabe 
und Reichsstempelabgaben gegenübergestanden. Das letztere hätte sich 
auf 3,6 Millionen Mk. belaufen. Wieviel das erstere betragen hätte, 
läßt sich aus den Zahlen des Finalabschlusses nicht genau ersehen, da 
die Einnahme aus Branntweinverbrauchsabgabe und Maischbottichsteuer 
in ihnen gemeinsam aufgeführt wird. Nehmen wir aber auf Grund 
des früher veröffentlichten Nachweises der Einnahmen aus den Ver- 
brauchssteuern an, daß das Mehr in diesem Falle 1 Million Mk. 
betragen hätte, so würde dem Weniger von 21,9 Millionen Mk. ein 
Mehr von 4,6 Millionen Mk. gegenübergestanden haben. Mit andern 
Worten, wäre die Lex Stengel nicht erlassen, so hätten die Einzel- 
staaten für 1904 17,3 Millionen Mk. weniger überwiesen er- 
halten, als ihnen im Etat zugedacht war. Da auf Grund der Lex 
Stengel Zölle und Tabaksteuer aus den Überweisungen ausgeschieden 
sind, die in deren Reihe neu eingeführte Maischbottichsteuer nur ein 
Weniger von nahezu 4 Millionen Mk. erbracht hat, so ist insgesamt 
kein Weniger, sondern ein Mehr von 0,7 Millionen Mk. auf 1904 
für die Überweisungssteuern herausgekommen. Dieses Mehr durfte 
zwar nicht direkt den Einzelstaaten überwiesen werden, weil das Etats- 
gesetz vom 20. Mai 1904 daran hinderte, ist aber auf die gestundeten 
Matrikularbeiträge in Anrechnung, folglich den Einzelstaaten zugute 
gekommen. Die Lex Stengel hat somit bewirkt, daß für die Einzel- 
staaten eine Verkürzung der Überweisungssteuern um 17,3 Millionen Mk. 
verhindert und daß ihnen die gestundeten Matrikularbeiträge um 0,7 
Millionen Mark gekürzt wurden, hat also das finanzielle Verhältnis 
der Einzelstaaten zum Reiche um insgesamt 18 Millionen Mk. 
verbessert. . 
8 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. 
Allgemeines. Die Reichseinnahmen scheiden sich in ordentliche und 
außerordentliche. Erstere gliedern sich wieder in privatrechtliche und 
öffentlich-rechtliche. 
Die außerordentlichen ergeben sich durch Aufnahme von Anleihen 
und Schatzanweisungen. 
Die privatrechtlichen Einnahmen ergeben sich aus der Beteiligung 
des Reichs am wirtschaftlichen Verkehr aus der Reichsdruckerei, Ge- 
winn aus dem Reichsanzeiger, desgleichen der verschiedenen Fonds, 
Münzprägung, Reichsbank u. dgl. mehr. 
  
 
	        
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