140 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Privattransitlager, wenn die Waren zugleich oder ausschließlich
zum Absatze nach dem Auslande bestimmt sind (VZG. 88 108, 109).
Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waren nach dem
Auslande richtete man
c) fortlaufende Konten für Großhandlungen ein, denen unver-
zollte fremde Waren unter Eintragung in ein fortlaufendes Konto
unter der Voraussetzung verabfolgt werden, daß die Wiederausfuhr
derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum
Eingange bewirkt werden muß (VB8#G. 8 110).
3) Im Interesse des Transit= und zur Hebung des Ausfuhrhandels
können bezahlte Zölle zurückerstattet, kreditierte erlassen
werden. Das Privileg wird abgesehen vom Meß-Markt= und Ver-
edelungsverkehr beim Export von Tabak und Tabakfabrikation (Ges.
vom 16. Juli 1879, §8§ 30, 31), Zucker (Ges. vom 26. Juni 1869
8 3 und 7. Juli 1883) Bier (Ges. vom 31. Mai 1872 § 6) und
Branntwein (Ges. vom 8. Juli 1868 § 5) gewährt, weil deren Ein-
fuhr vom Auslande mit Zoll und ihre Verarbeitung im Inlande mit
einer Verbrauchssteuer belegt ist. Bei der Ausfuhr von Weizen,
Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat aus dem
freien Verkehr des Zollinlandes werden, wenn die ausgeführte Menge
wenigstens 500 Kilogramm beträgt, auf Antrag des Warenführers
Bescheinigungen (Einfuhrscheine) erteilt, welche den Inhaber berechtigen,
innerhalb einer vom Bundesrat auf längstens sechs Monate zu
bemessenden Frist eine dem Zollwert der Einfuhrscheine entsprechende
Menge der nämlichen Warengattung ohne Zollentrichtung einzuführen.
Den Inhabern von Mühlen und Mälzereien wird für die Ausfuhr
der von ihnen hergestellten Fabrikate eine Erleichterung dahin gewährt,
daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge
des zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides nach-
gelassen wird (Ges. vom 14. April 1894 (RG#l. S. 335) Ziff. 1 u. 3).
Besondere Ausnahmen von dem Zolltarif finden sich ferner noch auf
Grund der mit den ausländischen Staaten abgeschlossenen Handels-
verträge. Diese kommen auf Grund der Meistbegünstigungsklausel auch
den anderen Vertragsstaaten zugute; die Vergünstigungen können
jedoch durch kaiserliche Verordnung auch auf andere Staaten ausgedehnt
werden (Ges. vom 10. Sept. 1883 § 2).
Schärfere Maßnahmen als im Zolltarif vorgesehen, sind zulässig
gegenüber Staaten, die deutsche Schiffe und Waren ungünstiger be-
handeln, als die anderer Staaten. Nach dieser Richtung ist die
Bestimmung getroffen, Ges. vom 15. Juli 1879 und vom 18. Mai
1895 (REGl. S. 233), daß zollpflichtige Waren, welche aus Staaten her-
stammen, welche deutsche Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandeln,
als diejenigen anderer Staaten, soweit nicht Vertragsbestimmungen
entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 100 Prozent des Betrages
der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden können. Tarifmäßig
zollfreie Waren können unter der gleichen Voraussetzung der Ent-
richtung eines Zolles in Höhe bis zu 20 Prozent des Wertes unter
worfen werden. (Retorsionszölle).