Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 69. Die Verbrauchssteuern. 145 
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke 
fünfzig Pfennig für jede Flasche. 
Die Steuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittels Anbringung 
eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten, bevor der 
fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb 
derselben getrunken wird. Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den 
Umschließungen solange zu erhalten, bis diese geöffnet werden. Die 
Schaumweinfabriken unterliegen mit Rücksicht auf die Besteuerung der 
besonderen Bewachung. 
Die Verjährung der Steuer tritt in 2 Jahren vom Tage des Ein- 
tritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung ein, der Anspruch 
auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in 3 Jahren. 
Unter den im Gesetz vorgesehenen Strafbestimmungen ist hervor- 
zuheben, daß Schaumwein, welcher mit den erforderlichen Zoll= und 
Steuerzeichen nicht versehen ist, der Einziehung unterliegt. Ebenso 
hat der Beginn der Schaumweinfabrikation, bevor die Betriebs= und 
Lagerräume angemeldet sind, die Einziehung der Fabrikate und Betriebs- 
materialien (Geräte 2c.) zur Folge. 
Im Falle der Hinterziehung der Schaumweinsteuer tritt Bestrafung 
wegen Defraudation ein. Die Strafe besteht in einer Geldstrafe, die 
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, min- 
destens aber 30 Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem 
ist die Steuer nachzuzahlen. Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag 
nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 30 Mark bis zu 
10000 Mark ein. Bei Defraudation im Rückfalle (nach voraus- 
gegangener Bestrafung) tritt die Verdoppelung der vorgedachten Straf- 
sätze ein. Die Fälschung von Steuerzeichen wird mit Gefängnis nicht 
unter drei Monaten bestraft. Neben der Strafe kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Nach dem neuen Zolltarif (Nr. 181) unterliegt der Schaumwein 
dem Zollsatz von 120 M. 
2. Branntweinstener. 
a) Zur Entwicklung der Branntweinsteuergesetzgebung. 
Nach RV. Art. 35 Abs. 1 wird die Besteuerung des Branntweins 
der ausschließlichen Gesetzgebung des Reiches unterstellt, jedoch bleibt 
in Bayern, Württemberg und Baden die Besteuerung des inländischen 
Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Auch 
die Hohenzollernschen Lande hatten eine besondere Form der Brannt- 
weinbesteuerung. Der Eintritt dieser Staaten in die von Preußen 
gebildete Steuergemeinschaft geschah auf Grund des § 47 des Ges. 
vom 24. Juni 1887 durch die kaiserl. Verordnungen vom 9., 13., 
25. u. 27. Sept. 1887. Die Branntweinsteuergesetze sind daher nun- 
mehr auch für die vorerwähnten Staaten maßgebend. Für die Be- 
steuerung des Branntweins kommen in Betracht das R. vom 16. Juni 
1895 (Rl. S. 276), abgeändert unterm 4. April 1898 (RGBl. 
S. 159) und unterm 7. Juli 1902 (Röl. S. 243). 
b) Besteuerung des Branntweins. Diese ist eine doppelte, 
unter Umständen eine dreifache. 
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.