§ 69. Die Verbrauchssteuern. 145
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke
fünfzig Pfennig für jede Flasche.
Die Steuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittels Anbringung
eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten, bevor der
fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb
derselben getrunken wird. Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den
Umschließungen solange zu erhalten, bis diese geöffnet werden. Die
Schaumweinfabriken unterliegen mit Rücksicht auf die Besteuerung der
besonderen Bewachung.
Die Verjährung der Steuer tritt in 2 Jahren vom Tage des Ein-
tritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung ein, der Anspruch
auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in 3 Jahren.
Unter den im Gesetz vorgesehenen Strafbestimmungen ist hervor-
zuheben, daß Schaumwein, welcher mit den erforderlichen Zoll= und
Steuerzeichen nicht versehen ist, der Einziehung unterliegt. Ebenso
hat der Beginn der Schaumweinfabrikation, bevor die Betriebs= und
Lagerräume angemeldet sind, die Einziehung der Fabrikate und Betriebs-
materialien (Geräte 2c.) zur Folge.
Im Falle der Hinterziehung der Schaumweinsteuer tritt Bestrafung
wegen Defraudation ein. Die Strafe besteht in einer Geldstrafe, die
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, min-
destens aber 30 Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem
ist die Steuer nachzuzahlen. Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag
nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 30 Mark bis zu
10000 Mark ein. Bei Defraudation im Rückfalle (nach voraus-
gegangener Bestrafung) tritt die Verdoppelung der vorgedachten Straf-
sätze ein. Die Fälschung von Steuerzeichen wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft. Neben der Strafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Nach dem neuen Zolltarif (Nr. 181) unterliegt der Schaumwein
dem Zollsatz von 120 M.
2. Branntweinstener.
a) Zur Entwicklung der Branntweinsteuergesetzgebung.
Nach RV. Art. 35 Abs. 1 wird die Besteuerung des Branntweins
der ausschließlichen Gesetzgebung des Reiches unterstellt, jedoch bleibt
in Bayern, Württemberg und Baden die Besteuerung des inländischen
Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Auch
die Hohenzollernschen Lande hatten eine besondere Form der Brannt-
weinbesteuerung. Der Eintritt dieser Staaten in die von Preußen
gebildete Steuergemeinschaft geschah auf Grund des § 47 des Ges.
vom 24. Juni 1887 durch die kaiserl. Verordnungen vom 9., 13.,
25. u. 27. Sept. 1887. Die Branntweinsteuergesetze sind daher nun-
mehr auch für die vorerwähnten Staaten maßgebend. Für die Be-
steuerung des Branntweins kommen in Betracht das R. vom 16. Juni
1895 (Rl. S. 276), abgeändert unterm 4. April 1898 (RGBl.
S. 159) und unterm 7. Juli 1902 (Röl. S. 243).
b) Besteuerung des Branntweins. Diese ist eine doppelte,
unter Umständen eine dreifache.
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 10