§ 70. Die Verkehrsabgoben des Reichs (Reichsstempelsteuern). 149
Tabakblättern ein Zoll von 180 Mk.; von Tabakrippen und Tabak-
stengeln, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt); Tabaklaugen, auch
gemischt mit Tabakbrühe ein Zoll von 85 Mk., von Kau= und
Schnupftabak 2c. ein Zoll von 180 Mk., von Zigarren und Zigaretten
270 Mk. erhoben.
6. Salzstener. Ursprünglich war das Salz Regal, sodann Monopol.
Im Jahre 1867 wurde auf Grund einer Übereinkunft vom 8. Mai 1867
(BG#. S. 49) der Zollvereinsstaaten das Salzmonopol durch eine
Salzsteuer ersetzt.
Das zum inländischen Verbrauch für den menschlichen Genuß bestimmte
Salz (Kochsalz, Chlornatrium) unterliegt einer Steuer von 12 Mk. für
100 kg (BE. vom 12. Oktober 18967, BEl. S. 41 § 2). Von
der Salzabgabe sind jedoch befreit (§ 20):
à) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereinsauslande und das zur
Natronsulfat= und Sodafabrikation bestimmte Salz;
b) das zu landwirtschaftlichen Zwecken d. h. zur Fütterung
des Viehes und zur Düngung bestimmte Salz;
) das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmte Salz,
jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs-
und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Aus-
nahme des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineral=
wässern und Bädern;
d) das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur
Unterstützung bei Notständen, sowie an Wohltätigkeitsanstalten
verabfolgte Salz;
e) das zum Einsalzen von Heringen und ährlichen Fischen,
sowie das zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Gegenständen, die zur
Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, erforderliche und
verwendete Salz.
Das zur Viehfütterung und zu gewerblichen Zwecken verwendete Salz
muß jedoch denaturiert d. h. zum Genuß für Menschen unbrauchbar
gemacht werden.
Steuerpflichtig sind die Salzproduzenten. Salzwerke und Salz-
fabriken müssen im Falle der Neueröffnung oder Betriebsveränderung
der Steuerbehörde angezeigt werden und stehen unter Kontrolle und
Bewachung der Steuerbehörde.
Nach dem neuen Zolltarif wird unter Pos. 280 von Salz, sowie
von allen Stoffen, aus denen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, für
1 Doppelzentner Reingewicht ein Zollsatz von 0,80 Mk. erhoben.
§ 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs.
(Reichsstempelsteuern.)
1. Wechselstempelstener. (Bundes= (jetzt Reichs-) Ges. vom 10. Junie
1869 (BEGBl. S. 193) nebst Abänderungsges. vom 4. Juni 1879
(Rl. S. 175), Ausf.-Best. vom 9. März 1901, ZBl. S. 69.)
Dieser unterliegen:
a) eigene und gezogene Wechsel;
b) an Ordre lautende Zahlungsversprechen;