§ 72. Eisenbahnwesen. 155
Straßburg. Seit 1872 ist auch der Betrieb der luxemburgischen
Eisenbahnen auf das Reich übergegangen und der Generaldirektion
der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen übertragen worden. Der
mit Luxemburg abgeschlossene Vertrag läuft bis 1912.
Um eine möglichst große Einheitlichkeit im Eisenbahnbetriebe zu er-
zielen, bestimmt Art. 42 RV.: die Bundesregierungen mit Ausnahme
Bayerns verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des-
allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem
Behufe auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen.
anlegen und ausrüsten zu lassen.
In Verfolg des Art. 42 RV. sind vom Bundesrat verschiedene Bahn-
polizeireglements erlassen worden. An die Stelle des Bahnpolizei-
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885.
ist die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892 (RGl. S. 291) getreten, welche abgeändert
ist durch die Bekanntmachung vom 24. März 1897 (RBl. S. 161),
vom 23. Mai 1898 (REBl. S. 349), vom 8. Juli 1899 (RGBl.
S. 372), vom 22. Januar 1902 (Rl. S. 35). Die vorerwähnte
Betriebsordnung regelt in 8 Abschnitten Zustand, Unterhaltung und
Bewachung der Bahn (1), Zustand, Unterhaltung und Untersuchung.
der Betriebsmittel (2), Handhabung des Betriebes (3), Bestimmungen
für das Publikum (4), Bahnpolizeibeamte (5), Aufsichtsbehörden (6),
Übergangs= und Ausnahmebestimmungen (7), Schlußbestimmungen (8).
Nach Art. 43 RV. hat das Reich ferner dafür Sorge zu tragen,
daß die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden
baulichen Zustande erhalten werden und dieselben mit Betriebsmaterial
so auszurüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt. Die Eisenbahn-
verwaltungen sind nach Art. 44 RV. verpflichtet, die für den durch-
gehenden Verkehr und zwar zur Herstellung ineinander greifender
Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit,
desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge
einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr,
unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn
auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Zur Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind Normen für
die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands mehr-
fach erlassen worden, so am 30. November 1885. An Stelle der letztern
sind getreten die Bestimmungen vom 5. Juli 1892 (RGBl. S. 747),
abgeändert durch die Bekanntmachungen vom 24. März 1897 (RGBl.
S. 164), vom 23. Mai 1898 (RGBl. 355). Durch diese Normen
werden in 3 Abschnitten der Bau und die Ausrüstung der Eisenbahnen
einheitlich geregelt.
Auch einheitliche Signalordnungen für die Eisenbahnen Deutschlands
sind in Kraft getreten, so die vom 30. November 1885. Jetzt gilt
an Stelle der letztgedachten diejenige vom 5. Juli 1892 (RGBl. S.7 ""5
abgeändert durch die Bekanntmachung vom 23. Mai 1898 (RGBl. S.353).
Dem Reiche steht auch die Kontrolle über das Tarifwesen zu
(RV. Art. 45). Es soll demgemäß die möglichste Gleichmäßigkeit und