Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 72. Eisenbahnwesen. 155 
Straßburg. Seit 1872 ist auch der Betrieb der luxemburgischen 
Eisenbahnen auf das Reich übergegangen und der Generaldirektion 
der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen übertragen worden. Der 
mit Luxemburg abgeschlossene Vertrag läuft bis 1912. 
Um eine möglichst große Einheitlichkeit im Eisenbahnbetriebe zu er- 
zielen, bestimmt Art. 42 RV.: die Bundesregierungen mit Ausnahme 
Bayerns verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des- 
allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem 
Behufe auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen. 
anlegen und ausrüsten zu lassen. 
In Verfolg des Art. 42 RV. sind vom Bundesrat verschiedene Bahn- 
polizeireglements erlassen worden. An die Stelle des Bahnpolizei- 
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885. 
ist die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch- 
lands vom 5. Juli 1892 (RGl. S. 291) getreten, welche abgeändert 
ist durch die Bekanntmachung vom 24. März 1897 (RBl. S. 161), 
vom 23. Mai 1898 (REBl. S. 349), vom 8. Juli 1899 (RGBl. 
S. 372), vom 22. Januar 1902 (Rl. S. 35). Die vorerwähnte 
Betriebsordnung regelt in 8 Abschnitten Zustand, Unterhaltung und 
Bewachung der Bahn (1), Zustand, Unterhaltung und Untersuchung. 
der Betriebsmittel (2), Handhabung des Betriebes (3), Bestimmungen 
für das Publikum (4), Bahnpolizeibeamte (5), Aufsichtsbehörden (6), 
Übergangs= und Ausnahmebestimmungen (7), Schlußbestimmungen (8). 
Nach Art. 43 RV. hat das Reich ferner dafür Sorge zu tragen, 
daß die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden 
baulichen Zustande erhalten werden und dieselben mit Betriebsmaterial 
so auszurüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt. Die Eisenbahn- 
verwaltungen sind nach Art. 44 RV. verpflichtet, die für den durch- 
gehenden Verkehr und zwar zur Herstellung ineinander greifender 
Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, 
desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge 
einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, 
unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn 
auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Zur Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind Normen für 
die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands mehr- 
fach erlassen worden, so am 30. November 1885. An Stelle der letztern 
sind getreten die Bestimmungen vom 5. Juli 1892 (RGBl. S. 747), 
abgeändert durch die Bekanntmachungen vom 24. März 1897 (RGBl. 
S. 164), vom 23. Mai 1898 (RGBl. 355). Durch diese Normen 
werden in 3 Abschnitten der Bau und die Ausrüstung der Eisenbahnen 
einheitlich geregelt. 
Auch einheitliche Signalordnungen für die Eisenbahnen Deutschlands 
sind in Kraft getreten, so die vom 30. November 1885. Jetzt gilt 
an Stelle der letztgedachten diejenige vom 5. Juli 1892 (RGBl. S.7 ""5 
abgeändert durch die Bekanntmachung vom 23. Mai 1898 (RGBl. S.353). 
Dem Reiche steht auch die Kontrolle über das Tarifwesen zu 
(RV. Art. 45). Es soll demgemäß die möglichste Gleichmäßigkeit und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.