160 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
konzessionierenden Privatbahnen mit Ausnahme von Bayern und
Württemberg Anwendung findet.
f es sind die Verpflichtungen der Eisenbahn gegenüber der Post
olgende: «
1. Der Eisenbahnbetrieb ist, soweit es die Natur und die Er-
fordernisse desselben gestatten, in die notwendige Übereinstimmung mit
den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen; doch kann die Einlegung
besonderer Züge für die Zwecke des Postdienstes nicht beansprucht
werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Post und Eisenbahn
entscheidet der Bundesrat.
2. Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn
bestimmten Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung ein von dieser
gestellter Postwagen unentgeltlich zu befördern.
Diese unentgeltliche Beförderung umfaßt:
a) die Briefpostsendungen einschließlich der Poststücke bis zu 10 Kilo,
b) das Postbegleitungspersonal,
I0) die Gerätschaften.
Auch bei den übrigen Zügen kann die Post Briefe und Zeitungs-
pakete durch das Zugpersonal oder durch einen Postbeamten, der un-
entgeltlich mitzunehmen ist, befördern lassen.
Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich zu befördern sind, (also Stücke
über 10 Kilo) hat die Postverwaltung eine Frachtvergütung zu zahlen,
ebenso ist für die Gestellung eines zweiten oder mehrerer Postwagen
eine Vergütung zu zahlen, welche für den Wagen nach der Länge der
durchfahrenen Strecke und für die beförderten Poststücke nach den
Sätzen für Eilfracht berechnet wird.
3. Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisenbahnpost-
wagen werden für Rechnung der Postverwaltung beschafft. Unterhaltung,
äußere Reinigung, Schmieren und das Ein= und Ausrangieren dieser
Wagen haben die Eisenbahnverwaltungen gegen eine den Selbstkosten
entsprechende Vergütung zu bewirken.
4. Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sind auf
Verlangen der Postverwaltung die durch den Eisenbahnbetrieb be-
dingten, für den Zweck des Postdienstes erforderlichen Diensträume
mit den für den Postdienst etwa erforderlichen besonderen baulichen
Anlagen von der Eisenbahnverwaltung gegen Mietsentschädigung zu
beschaffen und zu unterhalten. Auch auf Beschaffung von Dienst-
wohnungen für die Postbeamten haben die Bahnverwaltungen bei
Aufstellung von Bauplänen zu Bahnhofsanlagen Rücksicht zu nehmen,
sofern geeignete Privatwohnungen in der Nähe der Bahnhöfe nicht
vorhanden sind.
Vierter Titel.
§ 73. Post- und Telegraphenwesen. 1) (Art. 48—52 NV.)
1. a) Quellen des Postrechts. Gesetz über das Postwesen
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Rl. S. 347) nebst
1) Literatur zum Postrecht: Schott in Endemanns Handbuch Bd. 3 S. 531;
Meyer S. 648; derselbe Verwaltungsr. Bd. 1 S. 562; Laband Staatsr. Bd. 2