Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

160 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
konzessionierenden Privatbahnen mit Ausnahme von Bayern und 
Württemberg Anwendung findet. 
f es sind die Verpflichtungen der Eisenbahn gegenüber der Post 
olgende: « 
1. Der Eisenbahnbetrieb ist, soweit es die Natur und die Er- 
fordernisse desselben gestatten, in die notwendige Übereinstimmung mit 
den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen; doch kann die Einlegung 
besonderer Züge für die Zwecke des Postdienstes nicht beansprucht 
werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Post und Eisenbahn 
entscheidet der Bundesrat. 
2. Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn 
bestimmten Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung ein von dieser 
gestellter Postwagen unentgeltlich zu befördern. 
Diese unentgeltliche Beförderung umfaßt: 
a) die Briefpostsendungen einschließlich der Poststücke bis zu 10 Kilo, 
b) das Postbegleitungspersonal, 
I0) die Gerätschaften. 
Auch bei den übrigen Zügen kann die Post Briefe und Zeitungs- 
pakete durch das Zugpersonal oder durch einen Postbeamten, der un- 
entgeltlich mitzunehmen ist, befördern lassen. 
Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich zu befördern sind, (also Stücke 
über 10 Kilo) hat die Postverwaltung eine Frachtvergütung zu zahlen, 
ebenso ist für die Gestellung eines zweiten oder mehrerer Postwagen 
eine Vergütung zu zahlen, welche für den Wagen nach der Länge der 
durchfahrenen Strecke und für die beförderten Poststücke nach den 
Sätzen für Eilfracht berechnet wird. 
3. Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisenbahnpost- 
wagen werden für Rechnung der Postverwaltung beschafft. Unterhaltung, 
äußere Reinigung, Schmieren und das Ein= und Ausrangieren dieser 
Wagen haben die Eisenbahnverwaltungen gegen eine den Selbstkosten 
entsprechende Vergütung zu bewirken. 
4. Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sind auf 
Verlangen der Postverwaltung die durch den Eisenbahnbetrieb be- 
dingten, für den Zweck des Postdienstes erforderlichen Diensträume 
mit den für den Postdienst etwa erforderlichen besonderen baulichen 
Anlagen von der Eisenbahnverwaltung gegen Mietsentschädigung zu 
beschaffen und zu unterhalten. Auch auf Beschaffung von Dienst- 
wohnungen für die Postbeamten haben die Bahnverwaltungen bei 
Aufstellung von Bauplänen zu Bahnhofsanlagen Rücksicht zu nehmen, 
sofern geeignete Privatwohnungen in der Nähe der Bahnhöfe nicht 
vorhanden sind. 
Vierter Titel. 
§ 73. Post- und Telegraphenwesen. 1) (Art. 48—52 NV.) 
1. a) Quellen des Postrechts. Gesetz über das Postwesen 
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Rl. S. 347) nebst 
1) Literatur zum Postrecht: Schott in Endemanns Handbuch Bd. 3 S. 531; 
Meyer S. 648; derselbe Verwaltungsr. Bd. 1 S. 562; Laband Staatsr. Bd. 2
	        
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