164 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Aa) Sie besteht überhaupt nur für Briefe mit Wertangabe, Pakete,
eingeschriebene und Eilbotsendungen.
bb) Sie ist auch hier ausgeschlossen, sofern der Schaden oder
Verzug herbeigeführt ist durch die Schuld des Absenders oder durch
die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch die unabwendbaren
Folgen eines Naturereignisses, im internationalen Verkehr ist die
Haftung bei höherer Gewalt überhaupt ausgeschlossen, prinzipiell, sofern
der Schaden sich im Auslande ereignet hat. In Fällen der Kriegs-
oder gemeinen Gefahr kann die Post jede Vertretung ablehnen, solange
zessiert dann auch ihr Monopol.
cc) Der Ersatzanspruch wegen Verlustes ist ausgeschlossen, sofern
Verschluß und Verpackung bei der Auslieferung äußerlich unverletzt
sind, und das Auslieferungsgewicht mit dem Einlieferungsgewicht über-
einstimmt.
dd) Wegen Verzuges wird Schadenersatz nur geleistet bei gleich-
zeitiger dauernder Wertminderung. Bei Verlust oder Beschädigung
werden höchstens 3 Mk. pro ½ Kilo vergütet, für eingeschriebene Briefe
und Eilbotensendungen stets 42 Mk., bei eingeschriebenen Paketen auch
der erweislich höhere Wert bis zur Grenze von 3 Mk. für ½ Kilo,
bei deklariertem Werte dieser steht der Postverwaltung der Beweis
eines minderen Wertes zu. Betrügliche Wertangabe verwirkt jeden
Anspruch.
ee) Die Ersatzforderung steht nur dem Absender zu. Auch das
Recht auf Auslieferung hat der Adressat erst nach Ankunft der Sendung
am Bestimmungsorte. Bis zur Auslieferung darf der Absender noch
Bestimmungen über die Sendung treffen.
fl) Die Annahme des Adressaten ohne sofortige Erinnerung begründet
eine Vermutung für richtige Ablieferung.
6) Für den Portoanspruch haftet bei Annahme der Sendung aus-
schließlich der Empfänger, bei Nichtannahme der Absender. Die Post
ist gesetzlich verpflichtet, Briefe und Pakete unfrankiert zu befördern.
Für unfrankierte oder ungenügend frankierte erhebt die Post ein
Zuschlagsporto; dagegen für andere Sendungen besteht Frankaturzwang.
Bei Drucksachen und Warenproben wird bei nicht gehöriger Frankatur
Briefporto erhoben. Das gesetzliche Pfandrecht wegen des Portos
wird durch Privatverkauf realisiert, der etwaige Überschuß des Erlöses
wird der Postunterstützungskasse überwiesen.
Der Portoanspruch erlischt, wenn die Sendung ganz verloren oder
die Annahme verweigert, und eine einjährige Verjährungsfrist vom
Tage der Aufgabe abgelaufen ist.
Der Portoanspruch genießt das Vorrecht der exekutivischen Einziehung
vorbehaltlich der condictio gegen die Oberpostdirektion.
b) Bei der Personenbeförderung wird für aufgegebenes Reise-
gepäck gleiche Entschädigung gewährt wie zu a). Keine Entschädigung
wird gewährt für Verlust des Handgepäcks und für Körperbeschädigung
bei Extrapost. Es wird jedoch ein Kur= und Verpflegungskostenersatz
gewährt bei ordentlicher Postbeförderung, jedoch auch hier nicht, wenn
der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden herbeigeführt ist.