Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

164 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Aa) Sie besteht überhaupt nur für Briefe mit Wertangabe, Pakete, 
eingeschriebene und Eilbotsendungen. 
bb) Sie ist auch hier ausgeschlossen, sofern der Schaden oder 
Verzug herbeigeführt ist durch die Schuld des Absenders oder durch 
die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch die unabwendbaren 
Folgen eines Naturereignisses, im internationalen Verkehr ist die 
Haftung bei höherer Gewalt überhaupt ausgeschlossen, prinzipiell, sofern 
der Schaden sich im Auslande ereignet hat. In Fällen der Kriegs- 
oder gemeinen Gefahr kann die Post jede Vertretung ablehnen, solange 
zessiert dann auch ihr Monopol. 
cc) Der Ersatzanspruch wegen Verlustes ist ausgeschlossen, sofern 
Verschluß und Verpackung bei der Auslieferung äußerlich unverletzt 
sind, und das Auslieferungsgewicht mit dem Einlieferungsgewicht über- 
einstimmt. 
dd) Wegen Verzuges wird Schadenersatz nur geleistet bei gleich- 
zeitiger dauernder Wertminderung. Bei Verlust oder Beschädigung 
werden höchstens 3 Mk. pro ½ Kilo vergütet, für eingeschriebene Briefe 
und Eilbotensendungen stets 42 Mk., bei eingeschriebenen Paketen auch 
der erweislich höhere Wert bis zur Grenze von 3 Mk. für ½ Kilo, 
bei deklariertem Werte dieser steht der Postverwaltung der Beweis 
eines minderen Wertes zu. Betrügliche Wertangabe verwirkt jeden 
Anspruch. 
ee) Die Ersatzforderung steht nur dem Absender zu. Auch das 
Recht auf Auslieferung hat der Adressat erst nach Ankunft der Sendung 
am Bestimmungsorte. Bis zur Auslieferung darf der Absender noch 
Bestimmungen über die Sendung treffen. 
fl) Die Annahme des Adressaten ohne sofortige Erinnerung begründet 
eine Vermutung für richtige Ablieferung. 
6) Für den Portoanspruch haftet bei Annahme der Sendung aus- 
schließlich der Empfänger, bei Nichtannahme der Absender. Die Post 
ist gesetzlich verpflichtet, Briefe und Pakete unfrankiert zu befördern. 
Für unfrankierte oder ungenügend frankierte erhebt die Post ein 
Zuschlagsporto; dagegen für andere Sendungen besteht Frankaturzwang. 
Bei Drucksachen und Warenproben wird bei nicht gehöriger Frankatur 
Briefporto erhoben. Das gesetzliche Pfandrecht wegen des Portos 
wird durch Privatverkauf realisiert, der etwaige Überschuß des Erlöses 
wird der Postunterstützungskasse überwiesen. 
Der Portoanspruch erlischt, wenn die Sendung ganz verloren oder 
die Annahme verweigert, und eine einjährige Verjährungsfrist vom 
Tage der Aufgabe abgelaufen ist. 
Der Portoanspruch genießt das Vorrecht der exekutivischen Einziehung 
vorbehaltlich der condictio gegen die Oberpostdirektion. 
b) Bei der Personenbeförderung wird für aufgegebenes Reise- 
gepäck gleiche Entschädigung gewährt wie zu a). Keine Entschädigung 
wird gewährt für Verlust des Handgepäcks und für Körperbeschädigung 
bei Extrapost. Es wird jedoch ein Kur= und Verpflegungskostenersatz 
gewährt bei ordentlicher Postbeförderung, jedoch auch hier nicht, wenn 
der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden herbeigeführt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.