Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

6 1. Buch. 1. Abschnitt. Staatsrechtliche Grundlagen. 
seiner Befehle 1) erforderlichen Anordnungen im ganzen Reiche ebenso 
durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers 2c. herbeiführen, wie in 
seinem Bezirke selbst (§ 161 GVG.).2) 8) 
Ausländische Zivilurteile können nur dann im Inlande vollstreckt 
werden, wenn die Zulässigkeit ihrer Vollstreckung auf Grund einer 
hierauf gerichteten förmlichen Klage durch ein Vollstreckungs= 
urteil eines inländischen Gerichts ausgesprochen worden ist (8722 3 PO.). 
Dieses Vollstreckungsurteil hat konstitutive, nicht deklaratorische Wirkung, 
sie verleiht dem ausländischen Urteil die ihm fehlende Vollstreckbarkeit.“) 
Die Voraussetzungen der materiellen Rechtskraft ausländischer Urteile 
sind in § 328 ZPO.“) geregelt, auf dessen Erfordernisse der § 723 
ZPO. verweist. 
1) Insbesondere Haftbefehle und Anordnung. von Geldstrafen. R. 25, 364 u. 
Straff. 26, 338. 
2) Die Vorschriften des GV. über Rechtshilfe gelten auch für die Konsular- 
gerichte (§ 18 Ges. v. 7. April 1900), die Gerichte in den Schutzgebieten (§ 2 des 
Schutzgebietsges.) und die Gewerbegerichte (§ 61 des Gew.-Ger.-Ges.), sowie nach 
8 2 FG. in den reichsrechtlich den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit (also nicht in Grundbuchsachen GBO. 8§ 1), in diesen 
aber auch dann, wenn sie landesrechtlich anderen Behörden übertragen sind, § 194 
FG#G. Vgl. auch § 12f. SSG. z. MSt PO. v. 1. Dez. 1898, § 1 Nr. 3 des 
Ges. betr. FG. im Heere v. 28. Mai 1901. 
*) Das Rechtshilfegesetz v. 21. Juni 1869 kommt nur noch für die vor die 
übrigen besonderen Gerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung. 
Für alle übrigen Rechtssachen dagegen, so namentlich für Verwaltungsstreitsachen, 
Disziplinarsachen, die übrigen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die An- 
gelegenheiten der Justizverwaltung besteht eine reichsgesetzliche Pflicht zur Gewährung 
der Rechtshilfe nur in folgenden Fällen: 
a) gegenüber dem Patentamt nach dem Patentgesetz v. 7. April 1891 § 32; 
b) gegenüber den Seeämtern bezüglich der Untersuchung von Seeunfällen nach 
§ 20 des Ges. v. 27. Juli 1877; 
c) gegenüber den Schiedsgerichten, dem Reichsversicherungsamt und anderen 
Behörden in Sachen der Arbeiterversicherung nach § 172 des Invalidenversicherungs- 
ges. v. 13. u. 19. Juli 1899, § 144 des GU W., § 154 des LuUW., § 45 des 
Bu VWG., § 141 des See-U W., Fassung v. 5. Juli 1900. 
d) gegenüber den Prisengerichten, ogl. das Ges. v. 3. Mai 1884 § 2; 
e) zur Einziehung von Zöllen und öffentlichen Abgaben und zur Vollstreckung 
von Vermögensstrafen nach dem Ges. v. 9. Juni 1895; 
f) gegenüber den Ehrengerichten der Börsen nach § 26 des Börsenges. v. 22.Juni 1896; 
g) gegenüber den Handwerkskammern nach § 103 p. der Gew.-Ordn. (Ges. v. 
26. Juli 1897); 
h) gegenüber dem Aufsichtsamt für Privatversicherung nach § 79 des Ges. v. 
12. Mai 1901. 
Infolge des Umstandes, daß das Bundesgebiet ein einheitliches Rechtsgebiet ge- 
worden ist, haben die Jurisdiktionsverträge der einzelnen deutschen Staaten 
untereinander, soweit sie sich auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit beziehen, 
mit der Einführung der Reichsprozeßgesetze ihre Wirksamkeit verloren. Ihre 
Geltung besteht nur noch für die Gerichtsbarkeit der besonderen Gerichte und der 
Verwaltungsgerichte oder der reichsgesetzlich nicht geregelten Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vglgl. Gaupp-Stein ZPO. Bd. 1 Vorbem. (6. u. 
7. Aufl.) S. 17 f. 
4) Vgl. Gaupp-Stein, 8O. Bd. 2. I zu § 722 B80O. (6. u. 7. Aufl.) S. 382. 
5) § 328 Z#P. lautet: Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts 
ist ausgeschlossen: 
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach 
den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
	        
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