Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

176 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Nach § 14 Abs. 2 GO. find ferner anzeigepflichtig Feuerversicherungs- 
agenten, Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Antiquare, 
Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druck- 
schriften, zeitungen und Bildern. 
Die Anmeldung hat in diesen Fällen in Preußen bei der Orts- 
polizei, in Sachsen und Württemberg bei den Gemeindebehörden zu 
geschehen. In Bayern ist für die Agenten die Distriktspolizei (Magistrat 
in München), für die Preßgewerbe die Ortspolizei (Polizeidirektion in 
München) zuständig. 
Die Strafen der Unterlassung sind auch Geldstrafe bis zu 150 Mk. 
bezw. 4 Wochen Haft (§ 148 Ziff. 2 u. 3). 
Im Interesse des kaufenden Publikums sind Gewerbetreibende, die 
einen offenen Laden haben oder Gast= oder Schankwirtschaft betreiben, 
verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen 
Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der 
Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen (§ 15 a). 
Ahrliches gilt auch für Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, 
für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien. 
Voraussetzung dieser Verpflichtung ist stets: offener Laden. Offener 
Laden setzt ein Geschäftslokal voraus, in dem Waren feilgeboten 
werden, und in das jeder Kauflustige Einlaß erhält. Vgl. OG. in 
Steuers. Bd. 1 S. 309; KG. Bd. 18 S. 238. 
Diee diesbezügliche überwachung und Anordnungen stehen der Polizei- 
behörde, in Preußen der Ortspolizeibehörde zu. Das Verfahren regelt 
sich nach §§ 127 ff. LVG. 
Die Strafen der Unterlassung sind dieselben wie in den anderen 
Fällen (8 148 Ziff. 4). 
II. Erfordernis einer besonderen Genehmigung. 
A. Für gewisse gewerbliche Anlagen. 
a) Dies bezieht sich auf solche, welche durch die örtliche Lage oder 
die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner 
der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche 
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können (8 16). 
Im 8§ 16 Abs. 2 GO. werden die einzelnen Anlagen aufgezählt. 
Dies Verzeichnis kann, wie es auch bereits mehrfach geschehen ist, 
durch Beschluß des Bundesrats, vorbehaltlich der Genehmigung des 
nachfolgenden Reichstags, abgeändert werden. 
Dem Antrag auf die Genehmigung der Anlage müssen die zur Er- 
läuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt 
werden (8 17 Abs. 1). 
Über die Erfordernisse des Antrages und die Beschaffenheit 
der Zeichnungen s. Ausf. Anw. Ziff. 11—14 und über die Prüfung 
der Vollständigkeit der Vorlagen Ziff. 16 a. a. O. 
Der Genehmigung geht öffentliche Bekanntmachung voraus. 
mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage 
binnen der Frist von 14 Tagen anzubringen. Die Bekanntmachung 
  
 
	        
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