8 2. Begriff des Staates. 7
Die ausschließliche Herrschaft, die jedem Staat über sein Gebiet
zusteht, erleidet eine Ausnahme durch die sogen. Staatsdienstbarkeiten.
Staatsdienstbarkeiten sind dauernde Beschränkungen der Gebiets-
hoheit eines Staates, welche durch Vertrag oder unvordenklichen Besitz
zugunsten eines anderen Staates begründet sind.
Man unterscheidet affirmative und negative.
Zu den ersteren gehören z. B. Etappenstraßen für Truppenmärsche,
Besatzungsrechte, das Recht, gewisse Hoheitsrechte z. B. Gerichtsbarkeit
oder Polizeigewalt, oder gewisse Regalien, z. B. das Postregal, über
die eigene Grenze hinaus auszuüben, Fischereigerechtsame für die An-
gehörigen des einen Staates in den Gewässern des anderen.
Negative Staatsdienstbarkeiten sind z. B. die Beschränkung eines
Staates in bezug auf die Aufstellung einer größeren Truppenzahl, die
Unterhaltung von Kriegsschiffen oder die Anlage von Festungen in
gewissen Teilen seines Gebietes.
Neben den eigentlichen d. h. vertragsmäßigen Staatsdienstbar-
keiten unterscheidet man noch sog. natürliche, die sich aus der Ge-
bietsnachbarschaft von selbst ergeben z. B. Aufnahme eines abfließenden
Gewässers und umgekehrt ungehinderten Abfluß eines fließenden Wassers.
Privaten können Staatsdienstbarkeiten nur ausnahmsweise unter völker-
rechtlicher Garantie zustehen, wie z. B. früher dem Hause Thurn u.
Taxis das Postrecht unter Garantie der deutschen Bundesakte.
3. Die Staatsgewalt. Hierunter versteht man die Summe der Macht-
befugnisse, die dem Staate zustehen über Land und Leute (imperium).
Wie der Staat selbst, ist auch die Staatsgewalt ein einheitliches
Ganzes. Als Einheit kommt sie äußerlich in dem sogen. Träger der
Staatsgewalt zur Erscheinung. Träger heißt die Stelle, wo alle die
Staatsgewalt konstituierenden Machtbefugnisse des Staates in eins zu-
sammengehen und von wo aus sie wieder ausstrahlen. «
Über den Rechtsgrund der Staatsgewalt existieren verschiedene
eorien:
a) Die historische Theorie geht von der Tatsache, daß eine höchste
Gewalt im Staate existiert, aus. Nach ihr ist der Herrscher souverän
„von Gottes Gnaden“. (Autoritätsprinzip oder die Theorie der voll-
endeten Tatsachen.)
2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist und sich auf den Prozeß
nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung
ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichts in Person, noch durch Gewährung
deutscher Rechtshilfe zugestellt ist;
3. wenn in dem Urteile zum Nachteile einer deutschen Partei von den Vor-
schriften des Art. 13 Abs. 1, 3 oder der Art. 17, 18, 22 des EG. z. BGB. oder
von der Vorschrift des auf den Art. 13 Abs. 1 bezüglichen Teiles des Art. 27 des-
selben Ges. oder im Falle des Art. 9 Abs. 3 zum Nachteile der Ehefrau eines für
tot erklärten Ausländers von der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 abgewichen ist;
4. wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder gegen den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde;
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen,
wenn das Urteil einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den
deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inlande nicht begründet war.