Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 181 
Kreisregierung K. d. J. Vollz.-Verordn. 8 8. In Sachsen beschließt 
nach AV. § 1 die Kreishauptmannschaft; in Württemberg die Kreis- 
regierung, Min.-Verf. B. vom 14. Dezember 1871 (Reg.-Bl. S. 338). 
Aus 8 27 kann die Polizei nur nach Maßgabe des Beschlusses, 
nicht selbständig, einschreiten. OVG. E. Bd. 25 S. 393. 
Ob § 360 Z. 11 St GB. auf Lärm im Gewerbebetrieb anwendbar 
ist, ist streitig. Die Frage wird bejaht vom OL#G. Karlsruhe, Urteil 
vom 26. November 1886 (Reger a. a. O. Bd. 8 S. 83); OL#. 
München, Urteil vom 3. Juni 1897, vgl. auch KG. Bd. 3 S. 372 
betr. Tanzmusik, dagegen verneint von OLG. München, E. Bd. 3 S. 551; 
OLG. Hamburg vom 6. November 1890 (Reger Bd. 4 S. 465 u. 12 
S. 54); OVG. vom 23. März 1893 (Reger Bd. 14 S. 95). Un- 
berührt von § 27 ist 
a) das Recht der Polizei nach Maßgabe des Landesrechts bei nicht 
gewerblichen Veranstaltungen und gewerblichen Anlagen, die nicht nach 
8§16 und §24 genehmigt sind, einzuschreiten (OVG. E. Bd. 21 S. 411). 
b) die privatrechtliche Negatorienklage der Nachbarn (RG. E. in 
Zivils. Bd. 6 S. 217). 
4. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Ent- 
fernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten 
Triebwerken von benachbarten fremden Grundstücken und von öffent- 
lichen Wegen innezuhalten ist, durch Polizeiverordnung Bestimmung 
zu treffen (§ 28 und Ges. vom 1. Juli 1861 GS. S. 749 § 13). 
Zuständig hierfür ist als höhere Verwaltungsbehörde in Preußen 
der Regierungspräsident mit dem Bezirksausschuß (in Berlin der Polizei- 
präsident mit Zustimmung des Oberpräsidenten) und der Oberpräsident 
mit dem Provinzialrat r Berlin der Oberpräsident). Ausf. Anw. 
2b LVG. S§ 137, 139 ff., 43 Abs. 3. In Bayern ist die Distrikts- 
verwaltungsbehörde, für München die Lokalbaukommission zuständig 
(VV. 8 3. in Sachsen die Kreishauptmannschaft (AV. 8 1); in 
Württemberg die Kreisregierung (Min.-Verf. B. vom 14. Dezember 
1871, Reg.-Bl. S. 371 § 37. 
Einer besonderen Erlaubnis bedürfen die Anlage von Dampfkesseln 
(§ 24) und die Anlagen zur Anfertigung von Sprengstoffen (RG. vom 
9. Juni 1884). 
B. Für gewisse Gewerbetreibende. 
Über die rechtliche Natur der für gewisse Gewerbe- 
treibende erforderten „.besonderen Genehmigung"“ herrscht Streit. 
Die einen sehen in ihr die Verleihung eines subjektiven Rechts (Kayser- 
Steiniger, GO. Bem. 2 zu § 29), andere z. B. Sendel, Gewerbe- 
polizeir. 1881, nur den behördlichen Ausspruch, daß dem Gewerbe- 
betriebe kein gesetzliches Hindernis entgegenstehe. Vgl. auch Laband II 
S. 187. Der ersteren Ansicht dürfte der Vorzug zu geben sein. Von 
der rechtlichen Natur der Genehmigung hängt die Beantwortung der 
weiteren Frage ab, ob ein Verzicht auf das erworbene Recht zulässig 
ist. Während Seydel (Gewerbepolizeirecht 1881 S. 69 und Bayer. 
Staatsrecht Bd. 3 S. 410) folgerichtig diese Frage verneint, wird sie 
  
  
  
 
	        
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