182 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
von den Anhängern des subjektiven Rechts bejaht (so Landmann S. 8;
Schenkel S. 11; Rehm S. 78; OVG. E. Bd. 17 S. 401).
Die besondere Genehmigung wird auch als Approbation (§ 29),
Konzession (8§8 30, 34), Prüfungszeugnis (8§§ 30, 30 a), Befähigungs-
nachweis (§ 31) oder Erlaubnis (88 32ff.) bezeichnet.
1. Der Approbation bedürfen Medizinalpersonen (§ 29) und
zwar Arzte (Wundärzte, Geburtshelfer, Augenärzte, Zahnärzte, Tier-
ärzte), Apotheker, Hebeammen, ferner Seeschiffer, Seesteuerleute,
Maschinisten der Seedampfschiffe und Lotsen (8 31).
Die Befähigungszeugnisse haben, abgesehen von Hebeammen
und Lotsen, Geltung für das ganze Reich. Damit ist die gewerb-
liche Freizügigkeit innerhalb des Reichs anerkannt.
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann im Wege der
Landesgesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses,
welches für den ganzen Umfang des Reichs gilt, abhängig gemacht
werden. Für Preußen gilt bezüglich des Hufbeschlaggewerbes solhendes :
Hufbeschlaggewerbe. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes
(RE. § 30 a, Ges. vom 18. Juni 1884) ist von der Beibringung.
eines Prüfungszeugnisses abhängig. Zur Erteilung des Prüfungs-
zeugnisses sind befugt:
a) Innungen, denen die Berechtigung hierzu von dem Regierungs-=
präsidenten beigelegt worden ist. Wenn der Innung nicht mindestens.
drei Meister angehören, welche den Hufbeschlag praktisch und zur
Zufriedenheit ihrer Kunden ausüben, muß die Berechtigung versagt
bezw. zurückgenommen werden (Zirkular vom 23. Januar 1885, Verw.
Ml. S. 31).
b) die vom Staate bestellten oder bestätigten Prüfungskommissionen.
Dieselben bestehen aus mindestens einem approbierten Tierarzte, einem
Hufbeschlagschmiede, einem dem Kreise der Hufbeschlaginteressenten ent-
nommenen Sachverständigen. Die Ernennung der Mitglieder und
ihrer Stellvertreter, sowie die Bezeichnung des Vorsitzenden der
Kommission erfolgt durch den Regierungspräsidenten. Die Prüfungs-
ebühr beträgt zehn Mark. Die Mitglieder der Kommission erhalten
ür jeden Prüfungstag sechs Mark (Prüfungsordnung, Anlage des
Zirk. vom 23. Januar 1885).
c) die vom Staat eingerichteten oder anerkannten Hufbeschlag-
lehrschmieden und Militärschmieden, welchen die Befugnis beigelegt
wird, was bezüglich der Hufbeschlaglehrschmieden von folgenden Be-
dingungen abhängig ist: Die betrefhinde Lehrschmiede muß eine nach
einem genügenden Statute organisierte und in ihrer Wirksamkeit durch.
Organe der staatlichen oder kommunalen Verwaltung, oder öffentlicher
Korporationen, landwirtschaftlicher Vereine ständig überwachte sein. Als.-
Lehrkräfte müssen mindestens in der Anstalt tätig sein: ein Schmied,
welcher seine Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen hat, und
ein approbierter Tierarzt. Die Lehrschmiede muß die nötigen Räume-
und Einrichtungen aufweisen und mit den unentbehrlichen Lehrmitteln.
zur Demonstration der Anatomie des Hufes und der Gliedmaßen und-