8 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 183
des Beschlages gesunder und kranker Hufe ausgestattet sein; auch muß
der Sitz der Lehrschmiede soviel wie möglich die Gewähr dafür bieten,
daß es in derselben an instruktivem Beschlagsmaterial und hinreichender
praktischer Ubung für die Zöglinge nicht fehlen wird. In den Kursus,
der mindestens eine Dauer von acht Wochen haben soll und nur
ausnahmsweise bei besonders tüchtiger Vorbildung auf vier Wochen
beschränkt werden darf, dürfen nur solche Zöglinge aufgenommen
werden, welche schon praktisch als Hufbeschlagschmiede ausgebildet sind.
Unter diesen Voraussetzungen kann der Regierungspräsident einer Lehr-
schmiede die Berechtigung zur Vornahme von Prüfungen, welche unter
Beteiligung eines Vertreters der Staatsbehörde stattzufinden haben,
sowie zur Ausstellung von Zeugnissen unter Vorbehalt des Widerrufs
erteilen.
d) Unteroffiziere und Mannschaften, welche sich im aktiven Dienste
befinden und den Hupbeschlag königlicher Dienstpferde längere Zeit
hindurch zu voller Zufriedenheit ausgeführt haben, können auf Vorschlag
ihrer Eskadronen-Chefs zu der Prüfung zugelassen werden, deren Be-
stehen nach dem Ges. vom 18. Juni 1884 zum Betriebe des Huf-
beschlaggewerbes berechtigt. Kommissionen zur Abhaltung dieser Prüfung
sind bei den Kavallerie= und Feldartillerieregimentern, den Train-
bataillonen, sowie bei den detachierten Abteilungen der Feldartillerie
und bei den Militärfeldschmieden gebildet (Erl. vom 14. Februar 1885,
Armeeverordn.-Bl. S. 35). — Die Prüfung erfolgt überall nach den-
selben Grundsätzen. Sie umfaßt die Praxis und die Theorie des Huf-
beschlags und findet in folgender Weise statt. Der zu Prüfende hat
zunächst zwei Eisen, eines für einen gesunden und eines für einen
kranken Huf anzufertigen und sodann das Eisen für den gesunden Huf
regelrecht aufzuschlagen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen die
richtige, saubere und schnelle Ausführung bei der Abnahme des Eisens,
die Zurichtung des Hufes, dem Schmieden, Richten, Anpassen und Auf-
schlagen des Eisens. Die theoretische Prüfung erstreckt sich über die
Grundzüge der Anatomie des Hufes, die verschiedenartigen fehlerhaften
Stellungen der Gliedmaßen und ihren Einfluß auf die Hufe und deren
Beschlag, die wichtigsten Hufkrankheiten und deren Behandlung, so weit
der Beschlag in Frage kommt, die verschiedenen Methoden des Huf-
beschlags für die verschiedenen Gebrauchszwecke, für Sommer und
Winter 2c. Über das Maß der für die Prüfung erforderlichen
theoretischen und praktischen Kenntnisse gibt näheren Aufschluß: Dr. H.
Möller, Anleitung zum Bestehen der Hufschmiedeprüfung. Berlin.
G. Parey. — Das auf Grund bestandener Prüfung ausgefertigte
Zeugnis berechtigt zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes für den
ganzen Umfang des Deutschen Reiches.
2. Konzession ist erforderlich für Unternehmer von Privatkranken-,
Privatentbindungs= und Privatirrenanstalten (§ 30). Die Konzession
hat nur gewerbepolizeiliche Bedeutung. Daneben bleiben bestehen die
bau-, sicherheits-, sittenpolizeilichen und andere Vorschriften. Sie ist
persönlich, und können daher beim Wechsel des Unternehmers der An-
stalt neue Bedingungen auferlegt werden.