Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

184 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Unter den vorerwähnten Anstalten sind zu verstehen dauernde Ein- 
richtungen zur gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Personen. Ob zu 
einer Krankenanstalt begriffsmäßig Wohnung und Verpflegung gehören, 
ist streitig. Das Preuß. OVG. (Bd. 31 S. 284, 288, v. Kamnptz 
Bd. 4 S. 45, 46) hat neuestens angenommen, daß eine konzessions- 
pflichtige Privatkrankenanstalt nur dann besteht, wenn Betten für die 
darin zu behandelnden Kranken vorhanden sind. Das RG. in Strass. 
Bd. 32 S. 255 hält nur das Vorhandensein von Räumen für er- 
forderlich, in denen die Lebensweise der Kranken in Verbindung mit 
der anzuwendenden Heilmethode geregelt und überwacht wird. Die 
Bezeichnung (z. B. Pensionsanstalt für Geisteskranke (OVG. E. Bd. 6 
S. 256, v. Kamptz Bd. 4 S. 42) und die Kurmethode sind unerheblich. 
Unternehmer ist, auf wessen Namen und Rechnung die Errichtung 
erfolgt, nicht schon der ärztliche Leiter. Als Unternehmer kommt nur 
eine physische, nicht juristische Person in Betracht (OVG. E. Bd. 9 
S. 286 in v. Kamptz Bd. 4 S. 58). Errichtet ein Arzt eine Privat- 
krankenanstalt, so wird er dadurch zum Gewerbetreibenden (KG. E. 
Bd. 16 S. 317, OVG. E. Bd. 24 S. 321, v. Kamptz Bd. 4 S. 274). 
Rechtsnachfolger bedürfen stets neuer Konzession. 
Nur private, zum Zwecke des Erwerbes betriebene Anstalten sind 
konzessionspflichtig; dagegen öffentliche Anstalten des Staates, der 
Kommunen, sonstiger öffentlicher Körperschaften, auch der Krankenkassen 
(Erl. vom 28. Mai 1898, MBl. S. 146), reine Wohltätigkeitsanstalten, 
auch solche der katholischen Orden, unterstehen dem Landesrecht und der 
Aufsicht des Staates (Preuß. ALR. II 19 § 33; 82 Ziff. 3 der Reg.= 
Instr. vom 23. Oktober 1817; Erl. vom 23. Februar 1893, Ml. 
S. 128; Erl. des Mediz.-Minist. vom 26. Juli 1900). 
Nas § 40 Abs. 1 GO. darf die Konzession nicht auf Zeit erteilt 
werden. 
Über Gesuche auf Konzessionserteilung beschließt in Preußen der 
Bezirksausschuß (im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident). 
Gegen den versagenden Beschluß findet binnen zwei Wochen der 
Antrag auf mündliche Verhandlung (für Berlin die Klage) beim 
Bezirksausschuß statt, gegen dessen Urteil Revision gegeben ist. Z. 
9 8 161 Abs. 2, 118; Ges. vom 13. Juni 1900 (GS. S. 247) 
2 B. 4. 
In Bayern ist die Distriktsverwaltungsbehörde, für München die 
Polizeidirektion zuständig. VV. 8 10, in Sachsen die Kreishauptmann- 
schaft, in Württemberg die Kreisregierung VV. 8 5. 
G Die Konzef sion kann nur aus folgenden Gründen versagt werden 
30 A—cl#: 
a) Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Die Unzuverlässigkeit muß 
auf Tatsachen beruhen, deren Feststellung der Behörde obliegt. Hierzu 
gehören allerdings auch Unterlassungen, z. B. wiederholte Nichtachtung 
behördlicher Anordnung bei früherem Betriebe. OG. Bd. 6 S. 261. 
Als Unzuverlässigkeitsgründe kommen vor allem in Betracht: sittliche 
Bescholtenheit, Vermögenszerrüttung, technische und administrative 
Unzulänglichkeit (Lesens= und Schreibensunkunde). 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.