184 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Unter den vorerwähnten Anstalten sind zu verstehen dauernde Ein-
richtungen zur gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Personen. Ob zu
einer Krankenanstalt begriffsmäßig Wohnung und Verpflegung gehören,
ist streitig. Das Preuß. OVG. (Bd. 31 S. 284, 288, v. Kamnptz
Bd. 4 S. 45, 46) hat neuestens angenommen, daß eine konzessions-
pflichtige Privatkrankenanstalt nur dann besteht, wenn Betten für die
darin zu behandelnden Kranken vorhanden sind. Das RG. in Strass.
Bd. 32 S. 255 hält nur das Vorhandensein von Räumen für er-
forderlich, in denen die Lebensweise der Kranken in Verbindung mit
der anzuwendenden Heilmethode geregelt und überwacht wird. Die
Bezeichnung (z. B. Pensionsanstalt für Geisteskranke (OVG. E. Bd. 6
S. 256, v. Kamptz Bd. 4 S. 42) und die Kurmethode sind unerheblich.
Unternehmer ist, auf wessen Namen und Rechnung die Errichtung
erfolgt, nicht schon der ärztliche Leiter. Als Unternehmer kommt nur
eine physische, nicht juristische Person in Betracht (OVG. E. Bd. 9
S. 286 in v. Kamptz Bd. 4 S. 58). Errichtet ein Arzt eine Privat-
krankenanstalt, so wird er dadurch zum Gewerbetreibenden (KG. E.
Bd. 16 S. 317, OVG. E. Bd. 24 S. 321, v. Kamptz Bd. 4 S. 274).
Rechtsnachfolger bedürfen stets neuer Konzession.
Nur private, zum Zwecke des Erwerbes betriebene Anstalten sind
konzessionspflichtig; dagegen öffentliche Anstalten des Staates, der
Kommunen, sonstiger öffentlicher Körperschaften, auch der Krankenkassen
(Erl. vom 28. Mai 1898, MBl. S. 146), reine Wohltätigkeitsanstalten,
auch solche der katholischen Orden, unterstehen dem Landesrecht und der
Aufsicht des Staates (Preuß. ALR. II 19 § 33; 82 Ziff. 3 der Reg.=
Instr. vom 23. Oktober 1817; Erl. vom 23. Februar 1893, Ml.
S. 128; Erl. des Mediz.-Minist. vom 26. Juli 1900).
Nas § 40 Abs. 1 GO. darf die Konzession nicht auf Zeit erteilt
werden.
Über Gesuche auf Konzessionserteilung beschließt in Preußen der
Bezirksausschuß (im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident).
Gegen den versagenden Beschluß findet binnen zwei Wochen der
Antrag auf mündliche Verhandlung (für Berlin die Klage) beim
Bezirksausschuß statt, gegen dessen Urteil Revision gegeben ist. Z.
9 8 161 Abs. 2, 118; Ges. vom 13. Juni 1900 (GS. S. 247)
2 B. 4.
In Bayern ist die Distriktsverwaltungsbehörde, für München die
Polizeidirektion zuständig. VV. 8 10, in Sachsen die Kreishauptmann-
schaft, in Württemberg die Kreisregierung VV. 8 5.
G Die Konzef sion kann nur aus folgenden Gründen versagt werden
30 A—cl#:
a) Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Die Unzuverlässigkeit muß
auf Tatsachen beruhen, deren Feststellung der Behörde obliegt. Hierzu
gehören allerdings auch Unterlassungen, z. B. wiederholte Nichtachtung
behördlicher Anordnung bei früherem Betriebe. OG. Bd. 6 S. 261.
Als Unzuverlässigkeitsgründe kommen vor allem in Betracht: sittliche
Bescholtenheit, Vermögenszerrüttung, technische und administrative
Unzulänglichkeit (Lesens= und Schreibensunkunde).