186 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Zulässig sind auch Polizeibestimmungen, welche den Schluß der
Vorstellungen auf eine bestimmte Stunde festsetzen KG. 16 S. 338.
Für die bauliche Anlage und innere Einrichtung von Theatern,
Zirkusgebäuden und öffentlichen Versammlungsräumen sind maßgebend
Preuß. ME. vom 12. Oktober 1889 im MBl. S. 180 vom 18. März
1891 im M Bl. S. 69; ferner Erl. vom 5. September 1897 im
MBl. S. 298 und über die Imprägnierung der Theaterutensilien
Erl. vom 9. Dezember 1885 im Ml. S. 252.
Die Erteilung der Erlaubnis steht dem Bezirksausschuß zu. Gegen
den die Erlaubnis versagenden Bescheid findet binnen zwei Wochen
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
(36. § 115 Abs. 1 lit. b) statt. Im Landespolizeibezirk Berlin
ist der Polizeipräsident zuständig, dessen versagender Bescheid beim
Bezirksausschuß mittels Klage angefochten werden kann. ZG. § 161
und Ges. vom 13 Juni 1900 § 2 Ziff. 4 (GS. S. 247). Gegen
die Urteile des Bezirksausschusses ist nur die Revision zulässig
(3G. 8§ 118).
Versagungsgründe für die Erlaubnis sind:
a) Mangelnde Zuverlässigkeit in finanzieller Hinsicht. Bei Prüfung
kommen nicht bloß das Vorhandensein barer Mittel, sondern auch die
Kreditfähigkeit und -würdigkeit, die bisherigen geschäftlichen Erfolge-
und die ganze Persönlichkeit des Gesuchstellers in Betracht (OVG.
Bd. 27 S. 305 in v. Kamptz Bd. 4 S. 49).
8) Mangelnde Zuverlässigkeit in sittlicher und artistischer Hinsicht.
Artistische Zuverlässigkeit ist die Geschäftstüchtigkeit und intellektuelle
Befähigung zu dem Unternehmen (Stenographischer Bericht 1880
S. 921). Über Mangel der sittlichen Zuverlässigkeit s. OVG. Bd. 2
S. 314 und Bd. 3 S. 234 in v. Kamptz Bd. 4 S. 51.
b) Gastwirte, Schankwirte, Kleinhändler mit Brannt-
wein oder Spiritus (§ 33).
Gemeinsame Erfordernisse und Merkmale der genehmigungsbedürftigen
Betriebe des § 33.
a) Selbständigkeit jedes der 3 Betriebe (Gastwirtschaft, Schank-
und Spirituosenkleinhandel), sodaß grundsätzlich jeder Betrieb besonderer
Erlaubnis bedarf, auch wenn sie vereint betrieben werden sollen.
Jedoch ist nach der in Preußen herrschenden Praxis mit der Erteilung
der Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft die Ermächtigung zum
Ausschank geistiger Getränke als Zubehör verbunden. Hieraus folgt
indes nicht, daß es dem Gesetz zuwiderläuft, Gastwirtschaften allein
für die Aufnahme von Fremden mit ausdrücklichem Ausschluß des
Schankbetriebes zu konzessionieren, oder daß derjenige, welcher aus-
schließlich Fremdenbeherbergung gewerbsmäßig betreibt, einer Erlaubnis
nicht bedürfe. OVG. Urteil vom 9. April 1888 Bd. 16 S. 352
in v. Kamptz Bd. 4 S. 57.
6) Gewerbsmäßigkeit. Bei dem Betriebe muß abgesehen von Vereinen
(Abs. 5 und 6) die Erwerbsabsicht vorliegen. Ob ein Betrieb gewerblich
ist, namentlich in Gewinnabsicht erfolgt, ist Tatfrage. Die Größe des
Umsatzes ist nicht entscheidend (OTr. vom 11. Oktober 1878. Oppenhoff