Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 187 
Bd. 19 S. 454). Unerheblich ist auch, ob durch vertragsmäßige Fest- 
stellung der Höchstpreise dem Gewinne gewisse Grenzen gezogen sind. 
OTr. vom 11. Juli 1877 in Oppenhoff Bd. 18 S. 521). Die 
Abgabe von Getränken ohne besondere Bezahlung kann unter Umständen 
trotzdem konzessionspflichtig sein, z. B. wenn sie nur deshalb geschieht, um 
Kundschaft heranzuziehen und dadurch ein anderes Geschäft gewinn- 
reicher zu machen. Preuß. Erl. vom 9. Februar 1888 MBl. S. 9; 
KEG. Bd. 17 S. 351 vom 6. Januar 1896. Schankwirtschaft in 
einem Warenhause. KG. Urteil vom 24. November 1898 DJL8. 
1899 S. 159 Nr. 17. Ebenso treibt ein Speisewirt Schankwirtschaft, 
wenn er zu den Speisen Getränke ohne besondere Bezahlung abgibt. 
KG. Bd. 1 S. 178 vom 11. November 1880. Dagegen ist in der 
gelegentlichen Verabreichung von Getränken durch Vermieter an Mieter 
keine Schankwirtschaft enthalten. RG. im Sts. Bd. 27 S. 173 vom 
22. April 1895. Eine Prostituierte dagegen, die an ihre Besuche 
Getränke gegen Barzahlung verabreicht, betreibt Schankwirtschaft R. 
Sts. Bd. 35. S. 335. Ausschank und Feilhalten von Spirituosen 2c. 
in Konditoreien, Apotheken 2c. bedarf der Erlaubnis, dagegen nicht 
die Abgabe von Spirituosen als Arzneimittel in Apotheken. 
Die einzelnen Gewerbe. 
aa) Gastwirt im Sinne des Gesetzes ist „derjenige, der ein offenes 
Lokal hält, um Personen, sei es mit, sei es ohne Verpflegung, gewerbs- 
mäßig zu beherbergen“ (Landmann, G.). 
Den Gastwirten kann die Führung eines Fremdenbuchs vorgeschrieben 
werden, KG. E. Bd. 21 C. 14. Das Gewerbe des Kost= und Quartier= 
gebers ist nicht konzessionspflichtig. OV#G. E. Bd. 35 S. 328 v. Kamptz 
Erg. Bd. 1 S. 391. 
Als Gastwirtschaft und deshalb der Erlaubnis des § 33 bedürftig 
wird nicht angesehen: Speisewirtschaft (Garküche) Begr. 1869, 
Pensionate, Vermieten von Schlasstellen oder möblierten Zimmern, 
Halten von Kostkindern gegen Entgelt, das Kost= und Quartiergeben, 
OVG. Bd. 35 S. 328 vom 18. Februar 1899. 
bb) Zum Begriff Schankwirtschaft gehört nicht allein das 
Feilhalten zubereiteter Getränke, sondern auch das in einem offenen 
Lokale gewerbsmäßig zum Genuß auf der Stelle, d. h. auf der 
Verkaufsstelle stattfindende Feilhalten von Getränken jeder Art 
(KG. E. Bd. 10 S. 204; Bd. 11 S. 305; Bd. 14 S. 292, 295; 
Bd. 15 S. 225; Bd. 16 S. 252). 
Da die Getränke an einer Schankstätte d. h. an einem Platz 
oder in einem Lokal verkauft werden müssen, über das der Wirt 
unter Ausschluß anderer zu verfügen berechtigt ist, muß der Verkauf 
zum Genuß auf der Stelle erfolgen. Die Lieferung von Getränken 
auf einen Neubau ist keine Schankwirtschaft (KG. Bd. 17 S. 349). 
Schankwirtschaft liegt auch vor, wenn Getränke nicht auf Vorrat 
gehalten, sondern nach dem jedesmaligen Bedarf herbeigeschafft 
werden (RG. Sts. Bd. 35 S. 175). Der Kreis der Personen 
(Publikum oder gewisse Stände, Mitglieder von Vereinen), auf den 
sich der Betrieb erstreckt, ist für den Begriff der Schankwirtschaft
	        
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