188 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
unerheblich. Daher bedürfen auch Logenwirt, Vereinsökonom, Wirte
der Militär- Fabrikkantinen, Bahnhofswirte der Erlaubnis des 8 33.
Gegenstand der Schankwirtschaft sind nicht bloß Spirituosen und
geistige Getränke, sondern auch Mineralwasser (OVG. Bd. 2 S. 336
vom 4. Juli 1877) Kaffee, Tee, Schokolade, vorausgesetzt, daß sie
als Genußmittel, nicht als Heilmittel verabreicht werden (KG. Bd. 17
S. 346 vom 6. Februar 1896, PVBl. 17 S. 474, KG. vom
12. Januar 1899 in DJ3Z. S. 319).
cc) Der Begriff „Kleinhandel“ wird in der Ausf. Anweisung
Ziff. 45 Abs. 2 als jeder Vertrieb, der anders als in Mengen
(Gebinden oder Flaschen) von mindestens einem halben Anker (17,175 1)
stattfindet, ausgelegt.
Der Kleinhandel mit Wein bedarf keiner Erlaubnis.
Branntweine sind Flüssigkeiten, welche in der Hauptsache aus dem
mittelst Destillation von gegorenen Stoffen ausgeschiedenen Weingeist
(Alkohol) bestehen, während die sonstigen geistigen Getränke, wie Bier,
Wein, Obstwein, zwar ebenfalls Alkohol, aber nur solchen ent-
halten, welcher auf dem natürlichen Wege der Gärung entstanden
ist. O#G. E. Bd. 11 S. 322 in v. Kamptz, Bd. 4 S. 57 s. a.
KG. E. Bd. 7. S. 210 und Bd. 17 S. 332.
Spiritus unterscheidet sich vom Branntwein durch höheren Grad
von Bahbbolgehalt (über den Unterschied beider vgl. K. E. Bd. 14
S. 305).
§ 33 findet nach einem auf Grund des § 43e des Branntwein-
steuerges. vom 17. Juni 1895 (Rl. S. 276) ergangenen Beschlusse
des Bundesrats vom 27. Februar 1896 auf den Kleinhandel mit
denaturiertem (entreinigtem) Spiritus keine Anwendung (s. Bek.
vom 27. Februar 1896 (Zentralbl. S. 67).
Die Erlaubnis zur Verabreichung geistiger Getränke schließt auch
den Kleinhandelbetrieb in sich (Erl. vom 25. Mai 1885, Ml. S. 248).
Die Erlaubnis zum Kleinhandel gewährt dagegen nicht das Recht
zum Ausschank.
Die im § 33 vorgesehene Erlaubnis hat jeder selbständige
Unternehmer einzuholen. Geht der Betrieb von einer offenen Handels-
gesellschaft aus, so bedürfen sämtliche Gesellschafter der Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist höchst persönlich, erlischt mit dem Tode und ist
nicht übertragbar. OVG. E. Bd. 7 S. 294, Bd. 15 S. 349 (v. Kamnptz
Bd. 4 S. 58). Der Zwangsverwalter eines Grundstücks kann das
Schankgewerbe auf Grund der dem Eigentümer erteilten Erlaubnis
ohne dessen Genehmigung nicht fortsetzen; OVG. E. vom 4. Januar 1904;
v. Brauchitsch Bd. 5 S. 67. Die dem Pächter erteilte Erlaubnis gilt
nicht für den Verpächter, die der Ehefrau nicht für den Ehemann;
sie ist auch nicht durch Vertrag übertragbar; im Falle der Verpachtung
der Wirtschaft bezieht sich diese nur auf die Wirtschaftsräume Eih
Strafs. Bd. 3 S. 419 vom 4. März 1881). Die Erlaubnis kann
mur, physischen Personen erteilt werden, nicht einer Abtiengesellschaft
u. dgl. (VG. Bd. 9 S. 286, in v. Kamptz Bd. 4 S. 68).