Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

190 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
E. vom 19. November 1891 und vom 25. Januar 1892; PWl. 
13 S. 149 bezw. S. 258 in v. Kamptz Bd. 4 S. 63). 
Förderung der Völlerei kann z. B. angenommen werden bei wieder- 
holter Überschreitung der Polizeistunde; OVG. E. vom 31. März 1881 
(PVBl. II 293, v. Kamptz Bd. 4 S. 147 und die dort zitierten 
anderen Erk. des OVG.), bei mehrfacher Verletzung des Verbots der 
Verabreichung geistiger Getränke an Betrunkene, Veranlassung oder 
Duldung des übermäßigen Genusses von Speisen und Getränken seitens 
des Personals (OVG. E. vom 5. Februar 1903; PWVl. 24 S. 553), 
bei übermäßiger Kreditgewährung an junge Leute (OVG. E. vom 
25. Oktober 1884; PWl. 6, 76), wiederholtes Verabreichen von 
Branntwein trotz beschränkter Schankkonzession (OVG. vom 16. Februar 
1892; PWVBl. 13 S. 324). 
Verbotenes Spiel umfaßt nicht nur die im St G. 8S8 284, 360 
Nr. 14 verbotenen Glücksspiele, sondern auch dasjenige, dessen Duldung 
dem Gastwirte verboten ist, wenn es sonst nicht strafbar sein mag 
(OVG. Bd. 2 S. 302; in v. Kamptz Bd. 4 S. 148). 
Förderung verbotenen Spiels darf angenommen werden bei 
wiederholter Bestrafung eines Gastwirts wegen Duldung verbotener 
Glücksspiele (OVG. E. vom 14. März 1889; PWVBl. X S. 400; 
in v. Kamptz Bd. 4 S. 148. 
Die Hehlerei bestimmt sich nach StGB. 8§ 257 ff. 
Förderung der Unsittlichkeit liegt vor bei Kuppelei des Wirts oder 
seiner Ehefrau, bei Duldung von unsittlichem Verkehr zwischen Gästen 
und Kellnerinnen (OVG. vom 17. März 1881; PVl. 3, 38 vom 
6. September 1888, vom 26. Juni 1888; PVBl. 9, 405; in 
v. Kamptz Bd. 4 S. 149). 
Zu 65) Unter den polizeilichen Anforderungen, die an das Lokal 
zu stellen sind, sind solche zu verstehen, die mit den allgemeinen Auf- 
gaben der Polizei zusammenhängen. Die Lage des Lokals muß so 
beschaffen sein, daß sie nach den im einzelnen Fall in Betracht 
kommenden Verhältnissen die Ausübung der polizeilichen Kontrolle 
ohne unverhältnismäßige Erschwerung gestattet (OVG. Bd. 7 S. 392 
vom 11. März und 19. Juni 1882; P#VBl. III 219, 366; v. Kamptz 
Bd. 4 S. 71; OG. E. Bd. 29 S. 415). Wegen der in baulicher 
und gesundheitlicher Beziehung zu stellenden Anforderungen sind be- 
sondere Verordnungen erlassen (Erl. vom 26. August 1886 Ml. 
S. 182, 1. März 1890 MBl. S. 51, 10. Januar 1902 MBl. 
S. 32). Vorstehende Erlasse beabsichtigen nicht, unabänderliche 
Normen aufzustellen, sondern sollen nur Anhaltspunkte geben (OVG. 
Bd. 19 S. 324 vom 19. Dezember 1889). 
Die im § 33 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehene Prüfung kann schon vor 
der Ausführung des Baues erfolgen, wenn sich von vornherein 
Beschaffenheit und Lage des Lokals hinlänglich übersehen lassen (OV. 
Bd. 1 S. 291; v. Kamptz Bd. 4 S. 93). Die Genehmigung kann 
auch unter dem Vorbehalte erteilt werden, daß sie erst nach Ersüllung 
hspeihtser fherderungen inbetreff des Lokals wirksam werde (OG. 
301).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.