Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

194 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Für Erteilung oder Versagung der Erlaubnis regelt sich die Zu- 
ständigkeit der Behörden und das Verfahren wie in § 33. 
Über die Zurücknahme der Erlaubnis und die Untersagung des 
Gewerbebetriebes entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der 
Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landbkreise ge- 
hörenden Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Bezirks- 
Ausschuß. V. vom 31. Dezember 1883, § 4a. 
d) Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schau- 
stellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lust- 
barkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft 
dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen darbieten will, bedarf der vorgängigen Erlaubnis der 
Ortspolizeibehörde (§ 33b). 
Zu den Musikaufführungen gehört alle Instrumentalmusik; zu den 
Schaustellungen gehören auch diejenigen von Tieren und anderen 
Sachen (anatomisch-pathologische Museen, Panoptiken, Marionetten, 
Wachsfiguren). Zu den sonstigen Lustbarkeiten gehören auch Schieß- 
buden, Karussells u. dgl. m. Pr. Erl. vom 15. November 1896 
(MBl. S. 239); 17. Dezember 1896 (Ml. 97 S. 23), vom 30. No- 
vember 1898 (MBl. 99 S. 15). Über Kartenspiel als Lustbarkeit 
vogl. OVG. vom 1. Dezember 1899, PVBl. 21, 183. Tanzlust- 
barkeiten werden besonders geregelt in 33c. 
„Von Haus zu Haus“ umfaßt auch Darbietungen, die von 
Wirtshaus zu Wirtshaus stattfinden. Vgl. Landmann, Bem. 5 zu 
8§ 33b. Begriff im Umherziehen fällt unter S 60 àa. 
Nur öffentliche Wege und Straßen kommen in Betracht. 
Unter öffentlichen Plätzen versteht das KG. Bd. 9 S. 177 alle 
Räume, die dem Publikum, wenn auch gegen Eintrittsgeld, zu- 
gänglich sind. 
Nach OVG. Bd. 29 S. 312 (v. Kamptz Bd. 4 S. 88) sind Schank- 
lokale und die dazu gehörigen Hofräume, Gärten usw. nicht als „öffent- 
liche Plätze“ im Sinne des § 33b anzusehen. 
Die Darbietungen des § 33b dürfen nicht auf Bestellung erfolgt 
sein. Vgl. Schicker Bem. 7; Landmann Bem. 5. 
Unter 35b fällt auch die Vorführung eines Kinematographen; 
OVG. E. Bd. 48 S. 304. 
Die Erlaubnis wird nach freiem Ermessen und auf Zeit erteilt, und 
ist jederzeit widerruflich. Wird die Erlaubnis versagt, so ist nur die 
Beschwerde im Aufsichtswege zulässig. Wird die Entziehung aus- 
gesprochen, so findet gegen diese Verfügung Anfechtung gemäß § 127f f. 
LVG. statt. 
Unanwendbar find die §§ 40, 53, 54. 
Unzulässig ist, Drehorgelspielern usw. nur an einzelnen Tagen 
und bestimmten Stunden den Gewerbebetrieb zu gestatten, und das Ein- 
sammeln von Geld in Häusern zu verbieten; Erl. vom 27. Februar 
1892 Ml. S. 192. 
e) Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach 
den landesrechtlichen Bestimmungen. In Preußen kann nach dem 
  
 
	        
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