Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 195 
Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GS. S. 265) 
§éd und 1 durch Polizeiverordn. verboten werden, öffentliche Tanzlust- 
barkeiten ohne polizeiliche Genehmigung abzuhalten; bei privaten ist 
dies unzulässig. OVG. Bd. 18 S. 422. 
Geschlossene Gesellschaften und Vereine bedürfen zu Bällen für 
Mitglieder und Gäste keiner Erlaubnis, selbst wenn Eintritts= oder 
Tanzgeld erhoben wird. OVG. Bd. 9 S. 407, KG. BPd. 4, 253; 
6, 183; 8 S. 235, 10 S. 272. Ankündigung in verschiedenen 
Zeitungen läßt Offentlichkeit vermuten; OVG. vom 5. Dezember 1899 
PVl. 21 S. 279. Fallen sie unter das Vereinsgesetz, find sie zu 
ev. Anzeige verpflichtet. Vereine, welche neben dem Zwecke politischer 
Erörterungen in Versammlungen noch andere Zwecke verfolgen, unter- 
liegen als politische Vereine der Beschränkung, daß Frauenspersonen, 
Schüler und Lehrlinge Versammlungen derselben auch dann nicht 
beiwohnen dürfen, wenn diese ausschließlich anderen Zwecken als 
den politischen Erörterungen, z. B. mufikalisch-deklamatorische Abend- 
unterhaltungen mit Tanz, Lese-Abende mit Damen zum Lesen von 
Dramen mit verteilten Rollen u. dgl. m. dienen sollen; OVG. Bd. 20 
S. 432, OVG. E. vom 9. Juli 1892 PWVBl. 14, 41. 
!) Pfandleiher, Pfandvermittler, Gesindevermieter 
oder Stellen vermittler bedürfen der Erlaubnis (§ 34). 
aà) Pfandleiher. . 
Nach der Begründung Drucks. 156/1879 S. 22 ist im § 34 nur 
dasjenige Pfandleihgewerbe gemeint, welches leicht zur Diebeshehlerei 
gemißbraucht werden kann, und soll gerade die Fürsorge für den 
Eigentumsschutz und die Verhütung gewerbsmäßiger Unterstützung der 
Eigentumsvergehen die Forderung des Zuverlässigkeitsnachweises recht- 
fertigen. Die Immobiliarbeleihung und das Lombardgeschäft fallen 
daher nicht unter § 34; letzteres begreift nur die Beleihung von 
beweglichen Gebrauchsgegenständen. Vgl. auch R. in Zivilsf. 
Bd. 39 S. 352. 
Ein Pfandleiher, welchem die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb erteilt 
ist, darf sein Geschäft nicht als „staatlich konzessioniertes Pfandleih- 
amt“ bezeichnen. Dadurch wird die gewerbliche Ordnung verletzt, die 
Gefahr einer Schädigung des Publikums herbeigeführt, und die Polizei 
ist in solchen Fällen zum Einschreiten befugt. OVG. E. vom 
19. Januar 1891 Bd. 28 S. 328, v. Kamptz Bd. 4 S. 89. 
Nach Abs. 2 § 34 gilt als Pfandleihgewerbe auch der gewerbs- 
mäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. 
Wegen der Vorschriften für den Geschäftsbetrieb des Pfandleih- 
gewerbes s. § 38 Abst. 1. 
bb) Pfandvermittler (Pfandversetzer) vermitteln gewerbsmäßig 
Pfandgeschäfte in der Weise, daß sie zu solchem Zwecke ihnen über- 
gebene Sachen auf ihren Namen in einem öffentlichen Leihhaus oder 
ei einem Pfandleiher verpfänden und die erhaltenen Darlehne an 
ihre Auftraggeber abführen. Häufig gewähren sie schon nach Empfang 
der Sachen Darlehne an ihre Auftraggeber. Motive zur Novelle 1900, 
S. 15. Wenn der Zuträger auf den Namen seines Auftraggebers 
L 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.