Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 199 
In Preußen darf im früheren Geltungsbereich der preuß. E. 
vom 17. Januar 1845 (GS. S. 41) gemäß § 49 a. a. O. der Gist- 
handel nur von denjenigen betrieben werden, von deren Zuverlässigkeit 
in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb sich die Behörden 
vorher überzeugt haben. Zu diesem Zwecke kann dem Antragsteller, 
sofern er nicht die Approbation als Apotheker besitzt, die Beibringung 
eines Zeugnisses des Kreisarztes darüber aufgegeben werden, daß er 
die zur Erkennung und vorschriftsmäßigen Behandlung der betreffenden 
Gifte und gifthaltigen Stoffe erforderliche Sachkenntnis besitzt. Im 
übrigen gelten jetzt die Vorschriften der Pol.-V. über den Handel mit 
Giften vom 22. Februar 1906. MBl. der Handels= und Gewerbe- 
Verwaltung S. 115 ff. In Preußen bedarf der Großhandel mit 
Giften der Erlaubnis nur, wenn sie in einer offenen Verkaufsstelle 
feilgehalten werden. K. Bd. 19 S. 235. 
Bezüglich der See= und Stromlotsen besteht die Verschiedenheit, 
daß die auf deutschen Binnengewässern tätigen Lotsen in der Regel 
selbständige Gewerbetreibende sind (Handbuch der Unfallversicherung. 
Leipzig 1901 S. 482 Nr. 30 und die dort zitierten Rekurs- 
entscheidungen des RV2.), während die Seelotsen teils Beamte sind 
(so in Ost-, Westpreußen, Pommern), teils zum Betriebe des Lotsen- 
gewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist. (Ausf. Anweisung 
zur GO. vom 1. Mai 1904 Ziff. 42, 43.) 
Markscheidern liegt die Aufgabe ob, die Grenzen der Gruben- 
felder durch Vermessung festzustellen und darüber Pläne anzufertigen. 
ür Preußen vgl. Bergges. vom 24. Juni 1865 (GS. S. 107) 
190, über die Prüfungsvorschriften vom 24. Oktober 1898 MBl. 
S. 255 und allgemeine Vorschriften für die Markscheider vom 
21. Dezember 1871 MBl. 1872 S. 9 nebst Nachtrag vom 2. Juli 
1900 Ml. S. 220. 
Uber die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe 
der in § 34 aufgeführten Gewerbe eines Pfandleihers, Pfand- 
vermittlers, Gesindevermieters oder Stellenvermittlers, sowie zum 
Handel mit Giften beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den zu 
einem Landkreise gehörenden Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern 
der Magistrat. Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antrag- 
steller innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung 
im Verwaltungsstreitverfahren zu. Gegen die Entscheidung im Ver- 
waltungsstreitverfahren ist Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, 
welcher endgültig entscheidet. ZG. § 114 und V. vom 30. Juli 
1900 (GS. S. 308) § 1. 
Zum Betriebe des Markscheidergewer bes bedarf es der Er- 
laubnis des Oberbergamts nach § 190 Abs. 3 des allgem. Bergges., 
gegen dessen Beschlüsse nach § 191 a. a. O. der Rekurs an den 
Handelsminister zugelassen ist. Wegen des Verfahrens s. Nachtrag 
zu den allgem. Dienstvorschriften für die Markscheider vom 2. Juli 
1900 (Ml. S. 220). 
Die Ausübung der im § 34 bezeichneten Gewerbe durch Stellver- 
treter ist besonders geregelt im § 47. 
 
	        
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