§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 205
Vermittelungsagenten für Darlehne. Hierunter fallen auch
präsumtiv Bankagenturgeschäfte. OVG. E. Bd. 12 S. 336 in
v. Kamptz Bd. 4 S. 91; dagegen gehören Vermittler von Kommissions-
geschäften nicht hierher. OVG. E. Bd. 11 S. 307 in v. Kamnptz
Bd. 4 S. 91f.
Ülber die Klagbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche der Heiratsver-
mittler vgl. jetzt 5 656 BGB.
Über Auktionatoren vgl. auch § 36 GO. Über das Ver-
fahren § 40 Abs. 2 und § 54 GO. Gerichtsvollzieher sind nicht
Auktionatoren im Sinne der GO., auch wenn sie landesrechtlich zur
freiwilligen Versteigerung befugt sind. Ihnen kommt nach Reichs-
und Landesrecht die Eigenschaft öffentlicher Beamten, und zwar un-
mittelbarer Staatsdiener zu (Beschl. der vereinigt. Zivils. des Reichs-
gerichts vom 10. Juni 1886 E. Bd. 16 S.-.396, 397).
Zu Art. 4 des § 35. Bezüglich der Drogenhandlungen
gestattet das Gesetz im § 35 Abs. 4 nur, den Handel mit solchen
Drogen und chemischen Präparaten zu untersagen, welche zu Heil-
zwecken dienen, es läßt dagegen nicht die Untersagung des gesamten
Betriebes einer Drogenhandlung zu. Auch nach der Untersagung
kann der durch sie Betroffene vielmehr den Drogenhandel mit der
Beschränkung weiter betreiben, daß er von seinem Handel Drogen
und chemische Präparate, welche zu Heilzwecken dienen, ausschließt.
Für die Untersagung genügt ferner nicht, wie in den Fällen der Abs. 1, 2
und 3 des § 35, die Feststellung, daß Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbe-
betrieb dartun, sondern erforderlich ist, daß die Handhabung des Ge-
werbebetriebes Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet.
Die Tatsache der Gefährdung ist also entscheidend, nicht schon das
formelle Moment der Übertretung der in Beziehung auf den Drogen-
bandel bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Zur Untersagung ist nicht
erforderlich, daß ein Schaden bereits eingetreten ist. Es genügt, wenn
aus der Handhabung des Betriebes erhellt, daß Leben und Gesundheit
von Menschen dadurch gefährdet werden. OVG. Bd. 37 S. 319 in
v. Kamptz Ergänzungsband 1 S. 405. In dem Verwaltungsstreit-
verfahren, in welchem die Untersagung auszusprechen ist, ist nur zu
untersuchen, ob ein Handel der bezeichneten Art betrieben wird, und
ob die Gefährdung bei dem Betriebe vorhanden ist. Wenn diese
Fragen bejaht werden, ist die Untersagung in der dem Gesetze ent-
sprechenden Weise, d. h. es ist die Untersagung des Handels mit
Drogen und chemischen Präparaten, welche zu Heilzwecken dienen,
schlechthin auszusprechen. Eine Untersuchung, welche Drogen und
chemischen Präparate zu Heilzwecken dienen, und die Bezeichnung der-
selben im Urteile liegen außerhalb des auf die Untersagung gerich-
teten Verwaltungstreitverfahrens (OVG. Bd. 37 S. 328 in v. Kamptz,
E. Bd. 1 S. 406).
Die im § 35 erforderliche Anzeige ist neben der des § 14 zu er-
statten; sie erfolgt in Preußen bei der Ortspolizeibehörde des Wohn-
ortes des Gewerbetreibenden (Ausf. Anw. Ziff. 7).