Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

206 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
IV. Gewerbefreiheit mit Anstellungsbefugnis. 
Nach § 36 der GO. darf das Gewerbe der Feldmesser, Auktiona- 
toren, Bücherrevisoren, derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle 
oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waren 
ärgendeiner Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffer, Wager, Messer, 
Bracker, Schauer, Stauer usw. zwar frei betrieben werden, es 
bleiben jedoch die verfassungsmäßig befugten Staats= oder Kommunal= 
cbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche 
diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden 
Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen. 
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der ge- 
nannten Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen 
oder an diese Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, 
sind nur auf die von den verfassungsmäßig dazu befugten Staats- 
zrer gaammunalbehörden oder Korporationen angestellten Personen zu 
beziehen. 
Die rechtliche Stellung der Gewerbetreibenden des § 36. 
8 36 handelt nicht von Personen, welche für den Staat, die Kommune 
oder die Korporation, von welcher sie angestellt sind, tätig werden, sondern 
von solchen, welche für eigene Rechnung dem Publikum dienen, also 
von Gewerbetreibenden. Die Anstellung bezieht sich gerade auf diesen 
Gewerbebetrieb; sie soll nicht Organe für den Staat, die Kommune 
oder die Korporation schaffen, sondern bewirken, daß dem Publikum 
geeignete Personen zu Gebote stehen (vgl. E. des RG. in StS. 
Bd. 17 S. 291 ff., Bd. 18 S. 37 ff.). Das praktische Bedürfnis 
bringt es mit sich, daß das Verhältnis dieser Personen in gewissen 
Beziehungen dem der Beamten ähnlich gestaltet ist. Sie werden, wie 
der § 36 ausdrückich sagt, beeidigt, und es kann ihren Handlungen 
eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt sein. Es wird sogar eine 
gewisse Disziplinargewalt gegen sie ausgeübt. (Siehe z. B. das 
preuß. Reglement für Auktionatoren vom 15. April 1848 MBl. 
S. 305 § 33 Abs. 2, ferner das preuß. Feldmesserreglement vom 
2. März 1871 (GS. S. 101) § 3 — dessenungeachtet sind sie Ge- 
werbetreibende, wie sie auch im Abs. 2 des § 36 genannt werden — 
.OVG. E. vom 4. Mai 1891 Bd. 21 S. 336 (339) in v. Kamptz 
RPd. 4 S. 94.) 
Die einzelnen Gewerbe. 
Bezüglich der Feldmesser (Landmesser) regelt die Anstellung in 
Preußen das zit. Reglement von 1871, abgeändert durch Erlaß vom 
26. August 1885 (GS. S. 319), vom 27. Dezember 1887 (GS. 
1888 S. 4), und vom 26. Februar 1894 (GS. S. 18). Prüfungs- 
wvorschriften vom 4. September 1882 (M Bl. S. 202), abgeändert 
durch Erl. vom 12. Juni 1893 (MBl. S. 140, 143), vom 29. Januar 
1896 (MBl. S. 18) und vom 21. Februar 1901 (Mitteil. 45 S. 36). 
Geprüfte und vereidete Feldmesser sind in Preußen Staatsbeamte 
„(Erl. vom 19. Oktober 1863 MBl. 1881 S. 179). 
Die privilegierte Stellung der angestellten Versteigerer zeigt sich 
darin, daß sie befugt sind:
	        
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