Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

8 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 207 
1. gemäß § 35 GO. gewerbsmäßig Immobilien zu versteigern; 
2. öffentliche Versteigerungen gemäß § 383 BGB. abzuhalten; 
3. öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden vorzunehmen 
(Vorschr. vom 10. Juli 1902 Ziff. 2). 
Eine Ausnahmebestimmung gilt noch für die Versteigerer außerhalb 
des landrechtlichen Geltungsbereichs, indem durch Erl. vom 23. Januar 
1903 (HMBl. S. 14) die Regierungspräsidenten ermächtigt sind, 
Versteigerern die Weiterführung der Gast= und Schankwirtschaft zu 
gestatten, wenn dies zur Erhaltung ihrer Existenz nötig erscheint. 
Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über 
den Geschäftsbetrieb der Versteigerer sind für Preußen besondere Vor- 
schriften des Ministers für Handel und Gewerbe erlassen vom 10. Juli 
1902 (HMl. S. 279). Über diese s. Hoffmann, Der Geschäfts- 
betrieb der Versteigerer in Preußen. Berlin 1902. 
Eine wichtige Beschränkung hat die Immobiliarversteigerungsbefugnis 
der Versteigerer durch § 313 BG#B. erfahren. Danach wird eine 
Grundstücksversteigerung nur wirksam, wenn sie gerichtlich oder notariell 
beurkundet wird, oder wenn Auflassung und grundbuchliche Eintragung 
nachfolgen. Ausnahme hiervon besteht nur für Ostfriesland, Har- 
lingerland und den Regierungsbezirk Osnabrück. Vgl. EbG. z. BGB. 
Art. 142 in Verbindung mit § 125 des preuß. Ges. über die frei- 
willige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (GS. S. 249). 
Zu denjenigen, welche die Beschaffenheit, Menge oder richtige Ver- 
packung von Waren irgendeiner Art feststellen, gehören auch die 
Chemiker und Fleischbeschauer. 
Die Anstellung der Chemiker erfolgt in Preußen durch den Regierungs- 
präsidenten. Wegen der Nahrungsmittelchemiker s. Veröffentl. des 
Gesundheitsamts 1905 S. 357 und Erl. vom 10. Mai 1895 (Zentralbl. 
f. d. Unterrichtsverw. in Preußen S. 433). 
Für die Verhältnisse der Fleischbeschauer (s. OVG. Bd. 20 S. 343), 
welche in Preußen keine Staatsbeamte sind, anders dagegen in Bayern 
und Württemberg (Erl. vom 30. Dezember 1903 HMBl. 1904 S. 20) 
ist jetzt maßgebend Ges. betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 
3. Juni 1900 (RGl. S. 547). Ferner Bek. vom 30. Mai 1902 
E. Beil. zum Zentralbl. Nr. 22 S. 4, 25, abg. durch Bek. vom 
27. März 1903 (Zentralbl. S. 106). 
Güterbestätiger vermitteln den Verkehr zwischen Kaufleuten und 
Fuhrleuten. 
Bracker beschäftigen sich gewerbsmäßig mit der Aussonderung, 
Schauer mit der Entladung, Stauer mit dem kunstgemäßen Beladen 
von Schiffen. 
Anstellungsbefugnis. 
Als zuständige Staatsbehörde gelten in Preußen nach dem Polizei- 
gesetz vom 11. März 1850 die Polizeibehörden; Erl. des HM. vom 
21. März 1881. 
Die Handelskammern können Dispacheure und Gewerbetreibende 
der im § 36 bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des
	        
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