208 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Handels fällt, nach 8 43 des Handelskammergesetzes vom 19. August
1897 (GS. 1897 S. 348) öffentlich anstellen und beeidigen.
Das gleiche Recht haben nach Handelskammergesetz § 44 Abs. 1
die in Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel, Elbing,
bestehenden Handelskorporationen. Wegen der Vereidigung s. Erl.
des HM. vom 29. September 1897 und vom 29. März 1900. Auf
Auktionatoren erstreckt sich das Recht der vorgedachten Korporationen
nicht. Disziplinarbefugnisse stehen den Korporationen auch gegenüber
den von ihnen angestellten Gewerbetreibenden nicht zu. Erl. vom
7. Dezember 1901 (HMBl. S. 404).
Soweit die Handelsvertretungen zur Beeidigung und öffentlichen
Anstellung von Gewerbetreibenden befugt sind, haben die Staats= und
Kommunalbehörden von ihrer Befugnis keinen Gebrauch zu machen.
Sofern in einzelnen Fällen noch Anstellungen durch Behörden notwendig
erscheinen sollten, ist die Entscheidung des Ministers für Handel und
Gewerbe einzuholen. Von jeder Beeidigung und öffentlichen Anstellung
eines Gewerbetreibenden ist dem Landgerichtspräsidenten des Bezirks,
für den die Anstellung erfolgt, Mitteilung zu machen. Das gleiche
gilt, wenn in der Anstellung Anderungen eintreten (Ausf. Anw. zur
GO. Ziff. 51 Abs. 2).
Die Anstellungsbefugnis bezieht sich nur auf selbständige Gewerbe-
treibende, nicht Arbeiter; Erl. des HM. vom 24. Januar 1900,
vom 13. Mai und 22. Juli 1901 (HMl. S. 56, 160).
Anstellung auf Zeit oder Widerruf ist statthaft; § 40 gilt nicht.
Die Anstellung gewährt keine ausschließliche Gewerbeberechtigung,
selbst wenn sie für bestimmte Bezirke erfolgt ist (OVG. E. Bd. 20
S. 343 in v. Kamptz Bd. 4 S. 94), E. vom 15. September 1884
(PVBl. VI, 19 in v. Kamptz ebd.) und vom 20. Januar 1890
(PVBl. XI 547), ebenso KEG. E. Bd. 2 S. 272, Bd. 5 S. 310,
Bd. 16 S. 462.
Für Zurücknahme der nicht auf Zeit oder Widerruf erfolgten An-
stellung gelten die §§ 53, 54. Auktionatoren verlieren bei Rücknahme
nur die Befugnis zu Grundstücksversteigerungen.
In Preußen beschließt nach ZG. § 120 Ziff. 1 über die Zurück-
nahme auf Klage der Ortspolizeibehörde (OVG. E. Bd. 20 S. 343,
22 S. 318) der Bezirksausschuß.
Die im § 36 GO. aufgeführten Gewerbetreibenden unterliegen
der Strafe wegen Untreue (Gefängnis, daneben Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte), wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften
absichtlich diejenigen benachteiligen, deren Geschäfte sie besorgen (§ 266
Nr. 3 Ste#). "
V. Der ortspolizeilichen Regelung unterliegen die Straßengewerbe (An-
bieten von Diensten und Unterhaltung öffentlicher Verkehrsmittel)
§ 37. Auf Pferdebahnen (Straßenbahnen) findet das Gesetz über
Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (GS.
S. 225) Anwendung.
Für Schornsteinfeger ist landesgesetzlich die Einrichtung von Kehr-
bezirken gestattet (§ 39). Für Preußen bestimmt Gesetz vom 24. April