Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 5. Verfassung der Staaten (Staatsformen). 11 
muß. Diese Theorie ist die des Polizeistaates im 17. und 18. Jahr- 
hundert, welche im Interesse des allgemeinen Wohles zu starker Be- 
vormundung des Volkes auch in privatrechtlicher Beziehung führte. 
2. Die Theorie des ausschließlichen Rechtszweckes. Nach dieser 
Theorie hat der Staat lediglich für die Aufrechterhaltung eines geord- 
neten Rechtszustandes durch Gewährung von Rechtsschutz gegen Ver- 
letzungen zu sorgen. Hauptvertreter dieser Theorie sind auf volks- 
wirtschaftlichem Gebiete Adam Smith (1764—1840), auf rechts- 
philosophischem Kant, auf religiösem Friedrich der Große. 
3. Vereinigungstheorie. Nach dieser hat der Staat einen dreifachen 
Zweck zu erfüllen: 
aà) Schutz nach außen: Schutz der staatlichen Integrität gegen An- 
griffe von außen. 
b) Rechtsschutz im Innern: Schutz und Freiheit der Rechtssphäre 
jedes einzelnen. 
xc) Pflege der geistigen und materiellen Wohlfahrt jedes einzelnen. 
Diese Theorie findet sich auch in den Verfassungsurkunden moderner 
Staaten wiedergegeben. So z. B. wird in der Einleitung zur Reichs- 
verf. vom 16. April 1871 gesagt: Das deutsche Reich ist ein ewiger 
Bund „zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben 
gültigen Rechts, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes“. 
§ 5. Verfassung der Staaten (Staatsformen). 
Geschichtliche Entwicklung. 
A. Staaten der ältesten Zeit. Die Reiche der Juden, Griechen, 
Nmer, Inder, Chinesen waren Thkeokratien d. h. Staaten, in denen 
Gott oder ein anders benanntes höchstes Wesen als Herrscher gedacht 
wird. Die Theokratien der Griechen und Römer sind mehr sagen- 
haft, an Stelle des Herrschers tritt frühzeitig die Volkssouveränität. 
B. Die Staaten des klassischen Altertums beruhen auf der Volks- 
souveränität, solange nicht der Cäsarismus (der Absolutismus der 
römischen Kaiserzeit) ins Leben tritt, welcher nur zum Scheine die 
Rechte des Volkes fortbestehen läßt. 
C. Der mittelalterliche Staat ist der Patrimonialstaat. Die höchste 
Gewalt ward bald dem römischen Kaiser deutscher Nation, bald dem 
Popste zugeschrieben. 
D. Im 17. und 18. Jahrhundert herrscht der absolutistische Polizei- 
staat. Die Stellung des Staatsoberhauptes wird charakterisiert durch 
das Wort Ludwig XIV. von Frankreich: Pétat c'est moi. 
E. Die Staaten der Jetztzeit sind: 
1. Staaten mit Volkssouveränität (Republiken). 
2. Staaten mit unbeschränkter Fürstensouveränität (Absolutismus). 
3. Konstitutionelle Monarchien als gemischte Staatsformen. 
Wissenschaftliche Einteilung der Staatsverfassungsformen. 
Das Altertum teilte die Staaten nach ihrer rechtlichen Organisation 
in Monarchien, Aristokratien und Demokratien und nannte die bezüg- 
lichen Ausartungen: Tyrannis, Oligarchie, Ochlokratie. Machiavelli
	        
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